BMF, Schreiben v. 14.12.2007, IV B 8 - S 2000/07/0001
Mit Ihrem Schreiben vom 14.9.2007 haben Sie eine Reihe von Fragen zur praktischen Umsetzung der Abgeltungsteuer gestellt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung (zur besseren Verständlichkeit habe ich den Text Ihrer Fragen wiedergegeben und um meine Antworten ergänzt).
1. Umsetzungsfragen bei der Verlustverrechnung im Steuerabzugsverfahren
a) Führung eines „Steuerverrechnungskontos” mit Erstattungsmöglichkeit
„Im Steuerabzugsverfahren hat das Kreditinstitut im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 EStG-neu). Unterjährig kann das Kreditinstitut die Erträge allerdings nur in der Reihenfolge ihres Zuflusses abarbeiten. Dies kann zu einem unterschiedlichen Kapitalertragsteuerabzug führen, je nach Reihenfolge von positiven und negativen Erträgen. Erfolgt z.B. zunächst ein positiver Ertrag, auf den Abgeltungsteuer einbehalten wird, und entsteht erst anschließend ein negativer Ertrag, wäre dieser Verlust in den Verlustverrechnungstopf einzustellen. Umgekehrt, wenn zunächst ein Verlust entsteht und anschließend ein positiver Ertrag zufließt, könnte sofort eine Verrechnung über den Verlustverrechnungstopf erfolgen, so dass insoweit keine Kapitalertragsteuer anfällt.
Um dem Erfordernis des Verlustausgleichs über das Kalenderjahr hinweg gerecht zu werden, ist ein steuerlicher Ausgleichsmechanismus erforderlich, der die zuvor dargestellten „Zufälligkeiten” bereinigt. Es muss daher prinzipiell möglich sein, in dem zuerst dargestellten Beispielsfall dem Kunden eine Steuergutschrift aus einer nachträglichen Verrechnung mit dem Verlusttopf zu erteilen. Anderenfalls – wenn die Kreditinstitute wie bisher beim Stückzinstopf nur eine Verrechnung „nach vorne” vornehmen würden – ergäbe sich aus der dargestellten Zufälligkeit der Reihenfolge eine Vielzahl von Veranlagungsfällen. Ungeachtet dieses Ausgleichserfordernisses darf jedoch die Wertpapierabrechnungsseite nicht berührt werden, eine „Korrektur” erfolgter Abrechnungen kann nicht in Betracht kommen. Auch unterjährige Steuerbescheinigungen sind grundsätzlich nicht zu erteilen.
Der beschriebene Ausgleich kann technisch über ein vom Kreditinstitut intern für jeden Kunden geführtes Steuerverrechnungskonto vorgenommen werden.
Im Hinblick auf dieses Steuerverrechnungskonto und das skizzierte Ausgleichserfordernis bitten wir um Bestätigung, dass es nicht beanstandet wird, wenn das Kreditinstitut nicht nur am Ende des Kalenderjahres, sondern auch unterjährig (zu bestimmten Stichtagen oder auch täglich bzw. mit jedem neuen Geschäftsvorfall) einen Abgleich vornimmt und dem Kunden einen etwaigen sich ergebenden positiven Steuersaldo erstattet, der im Rahmen der jeweils nächsten Kapitalertragsteuer-Anmeldung verrechnet wird. Dies ermöglicht eine gleichmäßigere Auslastung der an der Abrechnung beteiligten Konten- und Wertpapierabrechnungssysteme sowie eine zeitnahe Information des Kunden über das noch zur Verfügung stehende Verlustverrechnungspotential.
Soweit inländische Dividenden durch eine Verlustverrechnung vom Steuerabzug freizustellen sind, gehen wir davon aus, dass auch hier der zu erstattende Steuerbetrag im Rahmen der jeweils nächsten Kapitalertragsteuer-Anmeldung (also über das jeweilige Betriebstättenfinanzamt) zu verrechnen ist. Entsprechendes gilt für die übrigen Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungsteuer vom Emittenten der Wertpapiere einzubehalten ist (Zinsen aus inländischen Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechten sowie Kapitalerträge inländischer Investmentfonds). Diese Vorgehensweise ist aus abwicklungstechnischen Gesichtspunkten geboten.”
BMF: Ich stimme Ihrer Auffassung zu.
b) Verlustverrechnung nur für Konten und Depots des Privatvermögens
„Wir gehen davon aus, dass die Verlustverrechnung – ungeachtet des § 43 Abs. 4 EStG – bei natürlichen Personen nur für diejenigen Kapitalerträge durchzuführen ist, die den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind.
Es ist aus unserer Sicht klar zu regeln, dass bei betrieblichen und anderen nicht privaten Konten und Depots eine Verlustverrechnung nicht in Betracht kommt. Eine umfassende Verlustverrechnung für die nicht privaten Konten und Depots über ein gesondertes „Steuerverrechnungskonto” macht im Hinblick auf die zwingende Veranlagung in diesen Fällen u.E. keinen Sinn. Ohnehin besteht im betrieblichen Bereich weiterhin Bedarf für Jahressteuerbescheinigungen auf Konto- oder Depotbasis. Betriebe mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr wünschen zudem oftmals die Ausstellung unterjähriger Einzel-Steuerbescheinigungen, was bei Führen eines „Steuerverrechnungskontos”, in das mehrere Konten und Depots einbezogen sind, nicht mehr umsetzbar ist.”
BMF:
Ich stimme Ihrer Auffassung zu. Bei betrieblichen und anderen nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnenden privaten Konten und Depots ko...