BMF, Schreiben v. 14.2.2000, IV A 4 - S 0062 - 1/00, BStBl. 2000 I, S. 190
1 Anlage
Berichtigt durch BMF, Schreiben vom 6. März 2000, IV A 4 - S 0062 - 1/00 I
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630) wie folgt geändert:
1. Die Regelung in Nummer 2.1 zu § 31 a wird wie folgt gefasst:
„2.1 Sozialleistungsträger sind gem. Art. 1§ 12 SGB I die in Art. 1§§ 18 – 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, die entsprechende Dienst-, Sach- und Geldleistungen gewähren. Zu den Sozialleistungen zählen danach:
- Leistungen der Ausbildungsförderung § 18 SGB I),
- Leistungen der Arbeitsförderung – Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Konkursausfallgeld und Insolvenzgeld sowie ergänzende Leistungen –,
- Vorruhestandsleistungen § 19 a SGB I),
- Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand § 19 b SGB I),
- Zusätzliche Leistungen für Schwerbehinderte § 20 SGB I),
- Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung § 21 SGB I),
- Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung § 21 a SGB I),
- Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung § 22 SGB I),
- Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte § 23 SGB I),
- Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden § 24 SGB I),
- Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und Erziehungsgeld § 25 SGB I),
- Wohngeld § 26 SGB I),
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe § 27 SGB I),
- Leistungen der Sozialhilfe § 28 SGB I) und
- Leistungen zur Eingliederung Behinderter § 29 SGB I).”
2. Der Regelung zu § 34 wird folgende neue Nummer angefügt:
„3. Nach der Amtsniederlegung durch den einzigen bzw. letzten Geschäftsführer einer GmbH wird die GmbH nicht mehr gesetzlich vertreten (BFH-Urteil vom 27.11.1990, BStBl 1991 II S. 284). Eine ohne wichtigen Grund erklärte Amtsniederlegung kann aber rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn es sich bei dem Amtsniederlegenden um den alleinigen Gesellschafter der GmbH handelt und dieser nicht gleichzeitig einen oder mehrere neue Geschäftsführer bestellt (BayObLG-Beschluss vom 6.8.1981, DB 1981 S. 2219). Zur Stellung des Alleingesellschafters als Verfügungsberechtigter i.S. d. § 35 vgl. zu § 35, Nr. 1.
Ggf. hat die Finanzbehörde beim Registergericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers zu beantragen. Von dieser Möglichkeit sollte nur Gebrauch gemacht werden, wenn kein Verfügungsberechtigter i.S. d. § 35 vorhanden ist (vgl. zu § 35, Nr. 1), die GmbH nicht vermögenslos ist und auch künftig Steuerverwaltungsakte an die GmbH zu richten und dieser gegenüber zu vollziehen sind. Das Amt des Notgeschäftsführers endet mit der Bestellung des ordentlichen Geschäftsführers, der Erledigung der dem Notgeschäftsführer zugewiesenen Aufgabe oder mit der Abberufung durch das bestellende Gericht. Zur Inanspruchnahme des bisherigen Geschäftsführers als Haftungsschuldner vgl. zu § 69.”
3. Die Regelung in Nummer 1 zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„1. Tatsächlich verfügungsberechtigt ist derjenige, der wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen gehören, verfügen kann. Dies kann auch der Alleingesellschafter einer GmbH ohne Geschäftsführer sein (BFH-Urteil vom 27.11.1990, BStBl 1991 II S. 284; vgl. zu § 34, Nr. 3).”
4. Die Regelung in Nummer 1 zu § 69 wird wie folgt gefasst:
„1. Bevollmächtigte, Beistände und Vertreter (§§ 80 und 81) haften nur, wenn sie gleichzeitig Vertreter oder Verfügungsberechtigte i.S. der §§ 34 und 35 (z.B. Vermögensverwalter, Konkursverwalter, Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker) sind.”
5. Die Regelung in Satz 2 zu § 81 wird wie folgt gefasst:
„Wegen der Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Beteiligte im Ausland vgl. zu § 122, Nr. 1.8.4.”
6. Die Regelungen in Nummern 2 und 3 zu § 85 werden wie folgt gefasst:
„2. Die Finanzbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen „betriebsnahe Veranlagungen” durchführen.
3. Die betriebsnahen Veranlagungen gehören zum Steuerfestsetzungsverfahren, wenn sie ohne Prüfungsanordnung mit Einverständnis des Steuerpflichtigen an Ort und Stelle durchgeführt werden; es gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften über Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel (§§ 85, 88 und 90 ff.). Eine betriebsnahe Veranlagung bewirkt keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 (BFH-Urteil vom 6.7.1999 – VIII R 17/97)”
7. Zu § 90 wird folgende Regelung aufgenommen:
„Zu § 90 – Mitwirkungspflichten der Beteiligten
Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Pflichten gemäß § 90 Abs. 2 und ist der Sachverhalt nicht anderweitig aufklärbar, so kann zu seinem Nachteil von einem Sachverhalt ausgegangen werden, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Insbesondere dann, wenn die Mitwirkungspflicht sich auf Tatsachen und Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen bezieht, können aus seiner Pflichtverletzung ...