BMF, Schreiben v. 21.12.2017, IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :016
Dringliche Fragen des Bundesverbandes Investment und Asset Management e.V. (BVI) und der Deutschen Kreditwirtschaft (DK)
Bezug: Schreiben des BVI vom 8.11.2017 und der DK vom 4.8.2017
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihre Fragen und Petita wie folgt:
1. Zu § 2 Absatz 6 und 7 InvStG 2018 (Kapitalbeteiligungsquote von Dach-Investmentfonds, Zuordnung von Kapitalbeteiligungen bei Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäft)
Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn ein Dach-Investmentfonds die in seinen Anlagebedingungen festgelegte Kapitalbeteiligungsquote in dem Zeitraum ab dem 1.1.2018 bis einschließlich dem 31.12.2018 unterschreitet.
Für die Zwecke der Kapitalbeteiligungsquote sind nur solche Kapitalbeteiligungen zu berücksichtigen, bei denen der Investmentfonds sowohl zivilrechtlicher Eigentümer als auch wirtschaftlicher Eigentümer i.S. des § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO ist. Wenn ein Investmentfonds das zivilrechtliche Eigentum an Kapitalbeteiligungen übertragen hat (z.B. im Rahmen einer Wertpapierleihe oder einem Wertpapierpensionsvertrag), sind diese Beteiligungen grundsätzlich nicht im Rahmen der Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote zu berücksichtigen, auch wenn ein Rückübertragungsanspruch besteht. Wenn umgekehrt Kapitalbeteiligungen im Rahmen einer Wertpapierleihe oder einem Wertpapierpensionsvertrag an einen Investmentfonds übertragen werden, sind diese für Zwecke der Kapitalbeteiligungsquote zu berücksichtigen, wenn neben dem zivilrechtlichen Eigentum auch das wirtschaftliche Eigentum übertragen wird. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen, so dass keine pauschale Aussage zur Berücksichtigung von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften im Rahmen der Kapitalbeteiligungsquote getroffen werden kann. Dies gilt sowohl für Investmentfonds als auch für Spezial-Investmentfonds.
2. Zu § 7 Absatz 1 Satz 4 InvStG 2018 (vereinfachtes elektronisches Verfahren zur Abstandnahme vom Steuerabzug gegenüber Investmentfonds)
Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn für die Zwecke der Abstandnahme vom Steuerabzug für Kapitalerträge, die vor dem 1.1.2021 zufließen, folgendes elektronisch gestützte Verfahren zu Grunde gelegt wird:
- Die Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragen für die von ihnen verwalteten Investmentfonds Statusbescheinigungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2018, die insbesondere der jeweiligen Verwahrstelle vorgelegt werden.
- Zudem werden die Ordnungsnummern mit den Angaben über die jeweilige Gültigkeitsdauer der Statusbescheinigung von den Kapitalverwaltungsgesellschaften an zwei zentrale Datenbanken elektronisch übermittelt, die von inländischen Brokern abgefragt werden können.
- Eine Datenbank wird bei WM geführt, eine weitere von OMGEO; über OMGEO findet die Nachhandelsabwicklung bei einer Vielzahl von Geschäften der inländischen Broker statt.
- Eine Übermittlung der jeweiligen Daten erfolgt erst nach der Auflegung eines Investmentfonds.
- Inländische Broker dürfen vom Kapitalertragsteuerabzug nach Maßgabe von § 7 InvStG 2018 Abstand nehmen, wenn für den Investmentfonds, für den sie jeweils handeln, eine Ordnungsnummer einer noch gültigen Statusbescheinigung in den zentralen Datenbanken vorhanden ist.
- Für eine Übergangszeit bis einschließlich dem 31.12.2018 darf anstelle der Statusbescheinigung auf eine noch gültige NV-Bescheinigung nach § 11 Absatz 2 Satz 4 InvStG 2004 abgestellt werden.
Die Anwendung des oben beschriebenen Verfahrens wird unter nachstehenden Voraussetzungen zugelassen:
- Dieses Verfahren darf für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds angewendet werden.
- Das Verfahren darf nicht auf Investmentaktiengesellschaften i.S. von § 1 Absatz 11 KAGB und deren Teilinvestmentvermögen angewandt werden.
- Die Kapitalverwaltungsgesellschaften sind dazu verpflichtet, die für beide Datenbanken (WM-Datenbank und OMGEO-Datenbank) vorgenommenen Meldungen und (ggf.) vorzeitigen Löschungen parallel der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
- Ferner haben die Kapitalverwaltungsgesellschaften auf Anforderung einen Datenbankauszug mit den gespeicherten Ordnungsnummern und Gültigkeiten der Statusbescheinigungen an die zuständige Finanzbehörde zu übermitteln.
- Die Broker haben auf Anforderung die für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des unterbliebenen Abzugs in geeigneter Form nachzuweisen.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaften, die dieses Verfahren für die von ihnen verwalteten Investmentfonds nutzen, verpflichten sich, entsprechende Meldungen bei der zuständigen Finanzbehörde vorzunehmen, um den sich für die Finanzverwaltung ergebenden Aufwand möglichst gering zu halten.
3. Zu § 7 Absatz 5 InvStG 2018 (Erstattungsverfahren durch den Entrichtungspflichtigen)
Nach § 7 Absatz 5 Satz 1 InvStG 2018 hat der Investmentfonds gegenüber dem Entrichtungspflichtigen insoweit einen An...