BMF, Schreiben v. 20.2.2018, IV C 1 - S 2299/16/10002, BStBl I 2018, 308
Ergänzung des BMF-Schreibens vom 3.4.2017 (BStBl 2017 I S. 726)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 3.4.2017 (BStBl 2017 I S. 726) wie folgt geändert:
Randziffer 15 wird wie folgt gefasst:
„15 | Als gegenläufige Ansprüche kommen insbesondere in Betracht:
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Randziffer 114 wird wie folgt gefasst:
„114 | Eine Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
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Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2018, 308
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