Gemäß § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO ist der Erwerb oder die Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, zu melden.
Eine ausländische Körperschaft liegt vor, wenn sich ihr Sitz und ihre Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO, also im Ausland, befinden; unerheblich ist, ob es sich um einen EU/EWR-Staat oder um einen Drittstaat handelt (Rätke in Klein, AO, § 138 Rz. 14).
Eine qualifizierte Beteiligung und damit eine Meldepflicht besteht, wenn durch den Beteiligungserwerb eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsquote von mindestens 10 % erreicht oder überschritten wird (§ 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a AO). Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen werden zusammengerechnet (§ 138 Abs. 2 S. 2 AO).
Meldepflicht: Der Erwerb kann entgeltlich oder unentgeltlich sein, muss aber zwingend durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dementsprechend besteht keine Meldepflicht des Steuerpflichtigen, wenn er selbst keine Beteiligung erworben hat, sondern z.B. eine Körperschaft (Obergesellschaft), an der er beteiligt ist, eine Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft (Untergesellschaft) erwirbt, so dass er nun zu mindestens 10 % mittelbar an der ausländischen Untergesellschaft beteiligt ist (Bittner / Keil, IStR 2009, 161). Demgegenüber ist der Steuerpflichtige meldepflichtig, wenn er eine Beteiligung an einer inländischen Körperschaft erwirbt, die ihrerseits an einer ausländischen Körperschaft beteiligt ist, und er dadurch zu mindestens 10 % an der ausländischen Körperschaft mittelbar beteiligt wird. Sinkt die Beteiligungsquote aufgrund von Veräußerungen auf unter 10 % ab, ist eine spätere Aufstockung, mit der die 10 %-Grenze wieder überschritten wird, auch wieder meldepflichtig (BMF v. 28.12.2020 – Az. IV B 5 - S 0301/19/10009 :001, BStBl. I 2021, 55).
Veräußerungen: § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO erfasst nach seinem Wortlaut auch Veräußerungen. Ob dies Sinn macht, wird in der Literatur diskutiert (vgl. Rätke in Klein, AO, § 138 Rz. 16 m.w.N.). Das BMF geht jedenfalls von einer Meldepflicht aus, wenn eine mindestens 10%ige Beteiligung veräußert wird (BMF v. 28.12.2020 – IV B 5 - S 0301/19/10009 :001, BStBl. I 2021, 55).
150.000 EUR-Grenze: Gemäß § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b AO besteht außerdem eine Meldepflicht, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt. Gemäß § 138 Abs. 2 S. 2 AO werden auch hier unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammengerechnet.
Anschaffungskosten: Zu den Anschaffungskosten gehören lediglich die Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen für die Beteiligungen, dagegen nicht Wertsteigerungen der Beteiligungen oder – bei mittelbaren Beteiligungen – Anschaffungskosten der zwischengeschalteten Körperschaften (Obergesellschaften) für den Erwerb der Beteiligungen an der ausländischen Körperschaft (Untergesellschaft). Die Meldepflicht besteht aber auch, wenn die meldepflichtige Beteiligungsgrenze von mehr als 150.000 EUR aufgrund einer Veräußerung zwischenzeitlich unterschritten war und später durch neue Erwerbe wieder überschritten wird (BMF v. 28.12.2020 – IV B 5 - S 0301/19/10009 :001, BStBl. I 2021, 55).
Börsenklausel: Gemäß § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b S. 2 bis 4 AO (sog. Börsenklausel) wird auf eine Meldung verzichtet, soweit es sich um börsennotierte Beteiligungen von weniger als 1 % handelt. Dies gilt für Aktien, mit denen ein wesentlicher und regelmäßiger Börsenhandel stattfindet. Diese Regelung soll übliche Aktienkäufe, die keine steuerliche Relevanz haben und lediglich die Wertgrenze von 150.000 EUR überschreiten, von der Meldepflicht ausnehmen (BT-Drucks. 19/22850, 164).
Erfasst wird auch hier ebenfalls die Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen. Wie bereits oben beschrieben, ist unklar, in welchem Umfang die Veräußerung erfolgen muss, damit eine Meldepflicht besteht. Nach dem BMF ist das der Fall, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerter Beteiligungen mehr als 150.000 EUR betragen (BMF v. 28.12.2020 – IV B 5 - S 0301/19/10009 :001, BStBl. I 2021, 55). Beachten Sie: Hier ist anzumerken, dass nach dieser Definition die stufenweise Veräußerung von Beteiligungen mit Anschaffungskosten von jeweils max. 150.000 EUR nicht meldepflichtig ist, so dass insoweit deutliche Schlupflöcher bestehen.