1. Anzeige der Eröffnung, Verlegung oder Aufgabe
Gemäß § 138 Abs. 1 AO ist die Eröffnung, Verlegung oder Aufgabe eines Betriebes oder einer Betriebsstätte (vgl. § 12 AO) der Gemeinde mitzuteilen, in welcher der Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet wird. Diese unterrichtet unverzüglich das zuständige FA vom Inhalt dieser Mitteilung. Die Aufnahme, Verlegung oder Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) wird gem. § 138 Abs. 1 S. 3 AO unmittelbar dem zuständigen FA mitgeteilt. Die Aufnahme einer sonstigen selbständigen Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 2–4 EStG wird demgegenüber nicht erfasst.
Unter Eröffnung wird bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften der Beginn der werbenden Tätigkeit verstanden (Rätke in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 138 Rz. 2). Bloße Vorbereitungshandlungen, wie beispielweise die Anmietung eines Geschäftsraumes, stellen noch keine Betriebseröffnung dar (BFH v. 30.8.2012 – IV R 54/10, BStBl. II 2012, 927). Bei Kapitalgesellschaften entsteht die Anzeigepflicht nach § 137 AO dagegen bereits mit ihrer Gründung.
Der Begriff der Eröffnung umfasst ebenfalls die Fortführung eines Betriebes oder einer Betriebsstätte durch den Rechtsnachfolger oder Erwerber (AEAO zu § 138, Ziff. 1). Die Festsetzungsfrist für die Haftung nach § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers) bestimmt sich nach dem Eingang der Anmeldung des Erwerbers beim zuständigen FA, nicht nach der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde (FG Nürnberg v. 16.1.2007 – II 128/2004, DStRE 2007, 1192). Auch die Verlegung oder Aufgabe eines Betriebes oder einer Betriebsstätte ist anzuzeigen (§ 138 Abs. 1 S. 4 AO).
2. Anzeigeadressat
Die Anzeige ist grundsätzlich bei der Gemeinde einzureichen. Diese hat unverzüglich das zuständige FA vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Sollte der Gemeinde nicht das Recht zur Festsetzung der Realsteuern übertragen worden sein (Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG), ist die Anzeige gem. § 138 Abs. 1 S. 2 AO an das FA zu erstatten. Diese Regelung ist lediglich in den Stadtstaaten relevant.
Gewerbetreibende, die gem. § 14 GewO gegenüber der zuständigen kommunalen Behörde (i.d.R. Ordnungs- oder Gewerbeaufsichtsamt) anzeigepflichtig sind, erfüllen mit dieser Anzeige auch ihre steuerliche Anzeigepflicht gem. § 138 Abs. 1 AO.
Beraterhinweis Steuerpflichtige, die der Anzeigepflicht nach der GewO nicht unterliegen, können die Anzeige formlos gegenüber dem zuständigen FA erstatten (vgl. AEAO zu § 138 Ziff. 1). Insb. Freiberufler geben die Anzeige beim zuständigen FA ab; je nach Fallkonstellation handelt es sich hierbei um das Wohnsitz-FA gem. § 19 Abs. 1 AO oder das Tätigkeits-FA gem. § 19 Abs. 3 AO.
3. Anzeige nach amtlichem Vordruck
Die Anzeige ist gem. § 138 Abs. 1 S. 1 AO nach amtlichem Vordruck einzureichen. Eine Abgabe ist dementsprechend nicht nur auf den amtlichen Vordrucken selbst (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeanzeigeverordnung), sondern auch auf sonstige, aus dem Internet bezogenen oder selbst gefertigten Vordrucken, die den amtlichen Vordrucken drucktechnisch und in den Abmessungen entsprechen, oder auf Kopien der amtlichen Vordrucke zulässig (Rätke in Klein, AO, § 138 Rz. 4). Die Anzeige bei der Gemeinde kann auch elektronisch erfolgen.