Zwangsgeld: Die Meldepflicht – genauso wie die Auskunftspflicht nach § 138 Abs. 1b AO – kann mit Zwangsmitteln nach § 328 AO durchgesetzt werden (BMF v. 26.4.2022 – IV B 5 - S 0301/19/10009 :001, BStBl. I 2022, 576). In der Praxis kommen insb. die Androhung und anschließende Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 329 AO in Betracht.

Versagung der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen: Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann weitere, für den Steuerpflichtigen unangenehme Folgen haben; so kann u.a. die Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen nach § 48b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG versagt werden.

Steuergefährdung oder -verkürzung: Darüber hinaus kann bei Verletzung der Mitteilungspflicht gem. § 138 Abs. 2 AO eine Steuergefährdung oder Steuerverkürzung vorliegen. Es handelt sich gem. § 379 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 AO um eine Ordnungswidrigkeit, die pro Beteiligung mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann. Wenn es in Folge der unterlassenen Meldung zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung kommt, kann dies sogar zu einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR gem. § 378 Abs. 2 AO führen (vgl. hierzu Krüger / Nowroth, DB 2017, 90).

Spezielle Sanktionen bei Meldepflichtpflichtverletzung für Drittstaatgesellschaften, Steuerhinterziehung: Darüber hinaus können sich spezielle Sanktionen bei einer Verletzung der Meldepflicht für Drittstaatgesellschaften nach § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO ergeben. Nutzt der Steuerpflichtige eine Drittstaatgesellschaft i.S.d. § 138 Abs. 3 AO zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen und kürzt er auf diese Weise fortgesetzt Steuern oder erlangt er nicht gerechtfertigte Steuervorteile, so kann dies eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AO darstellen, welche mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft werden kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge