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Anzeigepflichten (Steuergestaltungen) - ABC IntStR

Dr. Marion Frotscher
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1 Systematische Einordnung

Mit Gesetz vom 21.12.2019 ist in das deutsche Steuerrecht eine Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt worden.[1] Damit hat der deutsche Gesetzgeber die entsprechende europäische Richtlinie umgesetzt.[2] Die Regelung trat in Deutschland zum 1.7.2019 in Kraft. Erläutert wird die gesetzliche Regelung durch ein BMF- Schreiben v. 29.3.2021.[3] Da die Meldepflicht auf einer Richtlinie beruht, sind die Tatbestände, die zu einer Meldepflicht führen, vorgegeben. Deutschland hätte zwar weitere Tatbestände aufnehmen können, da insoweit eine Verschärfung der Regelung möglich ist, hat dies aber nicht getan.

Eine Meldepflicht für rein nationale Steuergestaltungen besteht derzeit in Deutschland nicht.

Die Meldepflicht soll einerseits veranlagungsunterstützend sein, aber auch die Möglichkeit eröffnen, bestimmte, nicht erwünschte Steuergestaltungen in ein Gesetzgebungsverfahren aufzunehmen.

[1] §§ 138d ff. AO.
[2] Richtlinie (EU) 2018/822 v. 25.5.2018, ABl. EU 2018 L 139/1.
[3] BMF v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006 :010, BStBl I 2021, 582.

2 Inhalt

2.1 Erfasste Steuern, grenzüberschreitende Gestaltung

Die Meldepflicht besteht sowohl für sog. Intermediäre und für Nutzer und umfasst grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Wesentliche von der Meldepflicht erfasste Steuern sind die Ertragsteuern (Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuer) sowie Erbschaft-/Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer. Nicht erfasst werden die Umsatzsteuer, Zölle, Kirchensteuer sowie steuerliche Nebenleistungen und Gebühren. Eine Gestaltung ist dabei jeder bewusste Schaffensprozess, der eine Situation bewusst und aktiv herbeiführt oder verändert für den Nutzer der Gestaltung. Demgegenüber ist das bloße passive Abwarten z. B. von Haltefristen nicht erfasst. Ebenfalls nicht erfasst sind bloße rechtliche Würdigungen eines Sachverhalts oder Ver...

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