3.1 Marktüblicher Zinssatz als Bewertungsmaßstab
Sachbezüge werden mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet (allgemeine Bewertungsregelung). Bei Arbeitgeberdarlehen entspricht der "übliche Endpreis" dem marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Darlehen (sog. Maßstabszinssatz). Solch ein üblicher Preis kann sich aus dem Angebot eines Kreditinstituts am Abgabeort ergeben.
Ein Darlehen ist vergleichbar, wenn hinsichtlich
- Kreditart (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit),
- Laufzeit,
- Dauer der Zinsfestlegung und
- Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung
im Wesentlichen Übereinstimmung besteht. Die Einordnung des jeweiligen Darlehens (Kreditart) richtet sich allein nach dem tatsächlichen Verwendungszweck. Zur Ermittlung des üblichen Endpreises ist vom marktüblichen Zinssatz ein Bewertungsabschlag von 4 % vorzunehmen.
Bewertung mit dem günstigsten Preis am Markt zulässig
Als marktüblicher Zins gilt auch jeder nachgewiesene günstigste Zinssatz für ein Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen. Hierbei kann der Arbeitgeber allgemein zugängliche Internetangebote, z. B. von Direktbanken, für die Bewertung heranziehen.
Bei einem solchen Ansatz handelt es sich regelmäßig um die günstigste Marktkondition, sodass von diesem Betrag kein Abschlag von 4 % mehr vorgenommen werden darf.
Individuelle Preisverhandlungen können im Übrigen nicht berücksichtigt werden.
3.2 Ermittlung des geldwerten Vorteils
Der zu versteuernde geldwerte Vorteil ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Maßstabszinssatz für das vergleichbare Darlehen am Abgabeort bzw. dem günstigsten Preis am Markt und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall tatsächlich vereinbart ist. Der Arbeitnehmer erzielt keinen steuerbaren Zinsvorteil, wenn das Arbeitgeberdarlehen zu einem marktüblichen Zinssatz am Abgabeort oder zum günstigsten Preis am Markt gewährt wird.
Arbeitgeberdarlehen mit Zinsbindung
Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestlegung ist grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit auf den Maßstabszins bei Vertragsabschluss abzustellen. Werden nach Ablauf der Zinsfestlegung die Zinskonditionen für denselben Darlehensvertrag neu vereinbart (Prolongation), muss der Arbeitgeber den Zinsvorteil neu ermitteln. In diesem Fall ist der neu vereinbarte Zinssatz dem Maßstabszinssatz im Zeitpunkt der Prolongationsvereinbarung gegenüberzustellen.
Arbeitgeberdarlehen mit variablem Zins
Bei Darlehen mit variablem Zinssatz muss der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt jeder Zinssatzanpassung durch Vergleich mit dem aktuellen Maßstabszinssatz neu ermittelt werden.
3.3 Vereinfachungsregelung: Bundesbankstatistik
Aus Vereinfachungsgründen kann für die Feststellung des Maßstabszinssatzes auf die auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsstatistik zurückgegriffen werden. Sie bildet die Gesamtergebnisse für Deutschland (keine regionalen Daten) aufgrund von Stichprobenerhebungen ab. Maßgebend sind die Effektivzinssätze, die bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlicht sind.
Zwischen den einzelnen Arten von Krediten ist zu unterscheiden:
- Wohnungsbaukredit;
- Konsumentenkredit;
- sonstige Kredite.
Für die Bestimmung der Kreditart kommt es lediglich auf den Verwendungszweck an, die Art der Sicherung ist ohne Bedeutung. Auch die Zahlungsweise der Zinsen (monatlich/jährlich) ist ohne Auswirkung auf die Ermittlung des geldwerten Vorteils.
Von dem ermittelten Effektivzinssatz darf ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden, da die veröffentlichten Effektivzinssätze gewichtete Durchschnittszinssätze darstellen.
Ermittlung des Zinsvorteils
Ein Arbeitgeber gewährte seinem Arbeitnehmer im März ein Darlehen über 65.000 EUR für den Wohnungsbau. Die Laufzeit beträgt 10 Jahre bei monatlicher Tilgungsverrechnung und monatlicher Fälligkeit der Zinsen. Der vereinbarte Zinssatz beträgt 1,5 % jährlich.
Ergebnis: Nach der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank vom März des Abschlussjahres betrug der Effektivzinssatz für einen privaten Wohnungsbaukredit mit einer Laufzeit von 5 bis 10 Jahren 1,79 %.
Der geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt:
Maßstabszinssatz |
1,79 % |
Abzgl. 4 % Bewertungsabschlag |
- 0,07 % |
Gekürzter Maßstabszinssatz |
1,72 % |
1,72 % v. 65.000 EUR |
1.118,00 EUR |
Abzgl. Zinszahlung des Arbeitnehmers (1,5 % v. 65.000 EUR) |
- 975,00 EUR |
Geldwerter Vorteil |
143,00 EUR |
Geldwerter Vorteil im März des Abschlussjahres (1/12 v. 143 EUR) |
11,92 EUR |
Der geldwerte Vorteil ist bei Tilgung des Arbeitgeberdarlehens für die Restschuld neu zu ermitteln. Beim geldwerten Vorteil von 11,92 EUR handelt es sich um ...