4.1 Arbeitgeber ist ein "Finanzunternehmen"
Bei Darlehen an Mitarbeiter von Banken oder anderen Arbeitgebern, die Darlehen überwiegend auch an fremde Dritte gewähren, erfolgt die Bewertung grundsätzlich nach der Rabattfreibetragsregelung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und – mit Ausnahme des Zinssatzes – zu gleichen Konditionen (insbesondere hinsichtlich Laufzeit, Dauer der Zinsfestlegung, Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung) überwiegend an Nichtarbeitnehmer vergibt.
4.2 Maßstabszinssatz als Bewertungsmaßstab
Bewertungsmaßstab ist bei Dienstleistungen, die ein Kreditinstitut gegenüber seinen Mitarbeitern erbringt, grundsätzlich der Preis, der für diese Leistungen im Preisaushang des Kreditinstituts oder der kontoführenden Zweigstelle angegeben ist, sog. Maßstabszinssatz. Dieser Preisaushang ist für die steuerliche Bewertung auch der Dienstleistungen maßgebend, die vom Umfang her den Rahmen des standardisierten Privatkundengeschäfts übersteigen, es sei denn, dass für derartige Dienstleistungen in den Geschäftsräumen offen zugängliche besondere Preisverzeichnisse ausgelegt werden. Es ist ein Bewertungsabschlag von 4 % zu berücksichtigen.
Günstigere Konditionen für Kunden werden berücksichtigt
Bei Zinsvorteilen ist es zulässig, von dem im Preisaushang ausgewiesenen Preis abzuweichen. Sind die Kundenkonditionen nachweislich günstiger, weil auf das Angebot laut Preisaushang weitere Preisnachlässe eingeräumt werden, dürfen die durchschnittlich am Ende von Verkaufsverhandlungen gewährten Preisnachlässe zur Ermittlung des Bewertungsmaßstabs zum Abzug gebracht werden. Der so ermittelte Preis darf um den Bewertungsabschlag von 4 % gemindert werden.
Arbeitgeberdarlehen mit Zinsbindung
Bei Darlehen mit Zinsfestlegung ist für die gesamte Laufzeit des Darlehens der Maßstabszinssatz bei Vertragsabschluss für die Ermittlung der Zinsvorteile entscheidend. Bei einer Verlängerung der Laufzeit (Prolongation) ist der neu vereinbarte Zinssatz mit dem Maßstabszinssatz im Zeitpunkt der Prolongationsvereinbarung zu vergleichen.
Arbeitgeberdarlehen mit variablem Zins
Wurde ein variabler Zinssatz vereinbart, ist im Zeitpunkt jeder Zinssatzanpassung ein Vergleich des jeweils aktuellen Maßstabszinssatzes mit dem neu vereinbarten Zinssatz vorzunehmen.
4.3 Rabattfreibetrag ist anwendbar
Verbleibt nach Abzug der vom Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen ein Zinsvorteil, bleibt dieser bis zur Höhe des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Rabattfreibetrag insoweit nicht bereits durch andere geldwerte Vorteile ausgeschöpft wurde, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses zugewendet hat (z. B. durch unentgeltliche oder verbilligte Konto- bzw. Depotführung, unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Schließfächern).
Ausschluss des Rabattfreibetrags
Die Rabattfreibetragsregelung findet bei Arbeitgeberdarlehen keine Anwendung, wenn
- der Arbeitgeber Darlehen dieser Art nicht an andere als die eigenen Arbeitnehmer vergibt
- der Arbeitgeber Darlehen lediglich verbundenen Unternehmen gewährt oder
- der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil pauschaliert.
In diesem Fall sind Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen zwingend mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Die Inanspruchnahme des Rabattfreibetrags ist ausgeschlossen.
4.4 Wahlrecht zwischen den Bewertungsmethoden
Dem Arbeitgeber steht es frei, die Bewertung nach der Rabattfreibetragsregelung durchzuführen, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Zulässig ist jedoch auch eine Bewertung mit
- dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort bzw.
- dem günstigsten Angebot am Markt (Wahlrecht).
Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, den günstigsten Preis am Markt zu ermitteln.
Wahlrecht des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren
Verzichtet der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren auf eine Bewertung mit dem günstigsten Angebot am Markt, kann der Arbeitnehmer dies im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nachholen. Das Finanzamt berechnet dann den Zinsvorteil neu. In diesem Fall kommen weder der Bewertungsabschlag von 4 % noch der Rabattfreibetrag zur Anwendung. Der Arbeitgeber ist insoweit zur Mitwirkung verpflichtet, als er dem Arbeitnehmer formlos mitteilen muss, wie er den der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Zinsvorteil ermittelt hat.
Rechnerischer Vergleich beider Bewertungsmethoden
Ein Arbeitnehmer ist ...