Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, bspw. dem GmbH-Geschäftsführer (auch bei Gesellschafterstatus), einem leitenden Mitarbeiter oder anderem Angestellten ein zinsloses/-günstiges Darlehen, kommt dieser "aufgrund seines Dienstverhältnisses" in den Genuss eines geldwerten Vorteils. Dieser geldwerte Vorteil ist grundsätzlich als Sachbezug zusammen dem sonstigen Arbeitslohn zu versteuern. Der Arbeitgeber hat für die Abführung der entsprechenden Lohnsteuer zu sorgen. Nach der BFH-Rechtsprechung, der sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen hat, liegt immer ein lohnsteuerlich relevanter Zinsvorteil vor, wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Darlehen zu einem nicht marktüblichen Zinssatz gewährt.
Nicht unter den besonderen Anwendungsbereich für "Arbeitgeberdarlehen" fallen nach Ansicht der Finanzverwaltung insbesondere:
- Reisekostenvorschüsse oder
- ein vorschüssig gezahlter Auslagenersatz,
- Lohnabschläge und Lohnvorschüsse, sofern es sich nur um eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen der Zahlung des Arbeitslohnes handelt.
Wann Lohnvorschüsse als Arbeitgeberdarlehen eingestuft werden
Lohnvorschüsse könnten Steuerprüfer aber im Nachhinein als Arbeitgeberdarlehen beurteilen, wenn es um größere Beträge geht und die Vorschüsse bereits erhebliche Zeit vor Fälligkeit des Arbeitslohnes gezahlt werden. Um hier steuerlich auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich bei "ungewöhnlichen" Vorschusszahlungen, eine rechtsverbindliche Lohnsteuer-Anrufungsauskunft bei Ihrem Betriebsstättenfinanzamt einzuholen. Das gilt auch bei anderen lohnsteuerlichen Zweifelsfragen rund um das Arbeitgeberdarlehen oder bei anderen Lohnsteuerprivilegien. Auf eine gebührenfreie Lohnsteuer-Anrufungsauskunft hat der Arbeitgeber ein gesetzlich verbrieftes Recht.
Besonders zufrieden werden Mitarbeiter regelmäßig sein, wenn sie Vorteile über ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen als steuerfreies Gehalts-Extra erhalten. Möglich macht dies die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR (bis 31.12.2021 44 EUR) (Einzelheiten dazu weiter unten mit Praxis-Beispiel). In diesem Fall bucht der Arbeitgeber den geldwerten, aber steuerfreien Vorteil auf das Konto "freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei".
Auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind steuerlich Arbeitnehmer, können also von sämtlichen Lohnsteuerprivilegien profitieren, damit auch von steuerfreien Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen. Eigenen steuerbürokratischen Aufwand spart die GmbH immer dann, wenn sie dem Gesellschafter-Geschäftsführer oder einem mitarbeitenden Angehörigen ein Darlehen zinslos gewährt, also steuerlich keine Zinsen vereinnahmt, buchen und deklarieren muss. Aber Vorsicht! Besondere Vorteile für Gesellschafter-Geschäftsführer und deren mitarbeitende Angehörige bedürfen einer klaren schriftlichen Regelung, die im voraus vereinbart werden muss. Sonst drohen steuerlich nachteilige verdeckte Gewinnausschüttungen.
Außerdem muss bei jeder Art von Vertrag zwischen GmbH und ihren Gesellschaftern/deren Angehörigen immer der Fremdvergleich gewahrt sein, was aber nicht heißt, dass ihre GmbH auch allen anderen Mitarbeitern ein Darlehen anbieten muss, sondern nur Mitarbeitern in vergleichbarer Position.
Zinsloses Arbeitgeberdarlehen für Gesellschafter-Geschäftsführer
Die GK-GmbH gewährt ihrem zu 50 % beteiligten Geschäftsführer Graumann und der Ehefrau des zweiten Gesellschafters, Frau Kuhlmann, die als Prokuristin im Unternehmen beschäftigt ist, jeweils ein zinsloses Arbeitgeberdarlehen (Zuschuss) zur Anschaffung eines neuen Pkw in Höhe von 8.000 EUR. Die Konditionen der schriftlich abgeschlossenen Darlehensverträge sind ansonsten banküblich. Der marktübliche Zins liegt bei 6 %. Herrn Graumann und Frau Kuhlmann sind die einzigen leitenden Angestellten des Unternehmens. Andere Sachbezüge – bis auf den Dienstwagen – erhalten sie von der GmbH nicht.
Da beide Arbeitnehmer sind, kann die GmbH ihnen ein (steuerbegünstigtes) Darlehen gewähren. Weil alles Nötige schriftlich im Voraus geregelt und der steuerliche Fremdvergleich gewahrt ist, ist die Gestaltung anzuerkennen. Wegen monatlich eingehaltener Sachbezugsfreigrenze (der Sachbezug "Dienstwagenüberlassung" zählt nicht mit), bleiben die Zinsvorteile steuerfrei:
Geldwerter Zinsvorteil: |
8.000 EUR × 6 % = 480 EUR geteilt durch 12 = 40 EUR |
Sachbezugsfreigrenze/monatlich |
50 EUR |
Sicherheiten vereinbaren
Bei höheren Darlehensbeträgen kann es Probleme mit der Anerkennung der Gestaltung als "Arbeitgeberdarlehen" geben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der darlehensgewährenden GmbH keine Sicherheiten stellt, ein fremder Dritter aber eine solche Sicherheit verlangt hätte.
3.1 Besondere Lohnsteuerprivilegien bei Arbeitgeberdarlehen: Freigrenze und Bagatelldarlehen
Bei zinslosen bzw. zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen verdient vor allem die gesetzliche Sachbezugs-Freigrenz...