Bisher sind Arbeitgebern sowie in Deutschland ansässigen Unternehmen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für ihre ausländischen Arbeitnehmer (beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer) in Papierform mitgeteilt worden. Seit 1.1.2020 werden auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in das ELStAM-Verfahren einbezogen. Da ein ausländischer Arbeitnehmer im Inland bzw. bei der Gemeinde seines Wohnorts regelmäßig nicht meldepflichtig ist, hat dieser selbst einen Antrag für die erstmalige Zuteilung einer Steuer-Identifikationsnummer (IdNr) beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Der Arbeitnehmer kann auch seinen Arbeitgeber mit der Beantragung der erstmaligen Zuteilung bevollmächtigen.
Die IdNr kann mit dem Vordruck "Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt" beim Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden.
Hat der Arbeitnehmer bereits eine IdNr, so teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese dem Arbeitnehmer bzw. dem inländischen Bevollmächtigten mit. Sollte dem Arbeitnehmer (noch) keine IdNr zugeteilt werden können, hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den gesetzlich vorgeschriebenen Lohnsteuereinbehalt auszustellen.
Ausnahmen regelt ein BMF-Schreiben
Eine aktuelle Verwaltungsanweisung regelt indes bereits Ausnahmen vom ELStAM-Verfahren für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer.
Wegzug eines unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers
Wird ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, weil er z. B. ins grenznahe Ausland verzieht, so ist dieser verpflichtet diese Änderung umgehend dem Finanzamt mitzuteilen. Wird weiterhin Arbeitslohn bezogen, erfolgt weiterhin eine Teilnahme am ELStAM-Verfahren. Sofern ein Freibetrag beantragt wird, wird seitens des Finanzamts in ELStAM der Arbeitgeberabruf gesperrt und eine Bescheinigung erteilt.
Abschaffung des Ordnungsmerkmals eTin
Bislang konnte der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auch unter Angabe der sog. eTin übermitteln, wenn ihm die Identifikationsnummer (IdNr) des Arbeitnehmers unbekannt war. Durch die Einbeziehung der beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer in das ELStAM-Verfahren ist die Verwendung einer IdNr ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zwingend.
Hat der Arbeitnehmer trotz Aufforderung des Arbeitgebers seine IdNr nicht mitgeteilt, so besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die IdNr des Arbeitnehmers zwecks Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung beim Finanzamt anzufordern. Das Finanzamt teilt diese dem Arbeitgeber mit. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung 2022 übermittelt hat und das Dienstverhältnis auch noch nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden hat.