LFD Thüringen v. 5.3.2013, S 2361 A - 03 - A 3.12
Bezug: Vfg. vom 20.12.2012, S 2361 A – 03 – A 3.12
Anlage: Geändertes Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2013
Durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde der Grundfreibetrag in § 32a Absatz 1 EStG auf 8.130 Euro angehoben und die Berechnung der Lohnsteuer in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG entsprechend geändert.
Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2013
Das entsprechend angepasste Merkblatt für die Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Kalenderjahr 2013 übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Soweit Steuerpflichtige wegen des Wechsels ihrer Steuerklasse vorsprechen, bitte ich, in jedem Fall auf die günstigste Steuerklassenkombination hinzuweisen.
Das geänderte Merkblatt für das Kalenderjahr 2013 ist auf der Seite des Thüringer Finanzministeriums unter: „http://www.thueringen.de/th5/tfm/steuern/aktuell/steuerklasse/” eingestellt worden.
Rückwirkende Änderung der Lohnsteuerberechnung
Der bisher unter Berücksichtigung der am 19.11.2012 (BStBl 2012 I S. 1125) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer in 2013 bisher noch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2012 ermittelt hat (s. gesonderte Regelung in der Bekanntmachung vom 19.11.2012, a.a.O.).
Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drs. 16/11740 vom 27.1.2009, S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder die Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z.B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist.
Die geänderten Programme werden im Rahmen der nächsten Updates zur Verfügung gestellt.
Der geänderte Programmablaufplan steht für Programmentwickler/Arbeitgeber im Internet unter: „http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2013-02-20-PAP-2013_geaendert.html” zum Download zur Verfügung.
Die Bezugsverfügung wird aufgehoben.
Anlage
Geändertes Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind
(Im geänderten Merkblatt für das Jahr 2013 ist die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.130 Euro durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression berücksichtigt)
Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn (aktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge) beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe „Faktorverfahren”).
Um verheirateten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.
Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Di...