1Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

 

1.

die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 geben, [Bis 17.07.2019: und] [1]

 

2.

die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben, und[2] [Bis 19.07.2019: .]

 

3.[3]

[4]die Behörden der Zollverwaltung zur Prüfung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 4 befugt sind, bei einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkünfte für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten.

2Die §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden Anwendung. 3§ 6 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes[5][6] [Bis 17.07.2019: § 6 Abs. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes] findet entsprechende Anwendung. 4Für die Datenverarbeitung, die dem in § 16 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums nach § 20 Abs. 2 dient, findet § 67 Absatz 3 Nummer 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch[7] [Bis 25.11.2019: § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch] keine Anwendung. 5Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt.[8][9]

[1] Gestrichen durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden bis 17.07.2019.
[2] Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019.
[3] Für betroffene Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tritt Nr. 3 am 30. Juli 2020 in Kraft.
[4] Nr. 3 eingefügt durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019.
[5] Für betroffene Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tritt diese Änderung am 30. Juli 2020 in Kraft.
[6] Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019.
[7] Geändert durch Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019. Anzuwenden ab 26.11.2019.
[8] Für betroffene Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tritt dieser Satz am 30. Juli 2020 in Kraft.
[9] Angefügt durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019.

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