Symbolisches oder noch vertretbares Entgelt?
Ein Unternehmer befördert seine Arbeitnehmer in Bussen täglich von deren Wohnungen zur Arbeitsstätte, weil für die Arbeitnehmer keine zumutbare Möglichkeit besteht, um diese Betriebsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zum Arbeitsbeginn um 6.00 Uhr zu erreichen. Die Arbeitnehmer zahlten einen Fahrpreis von 1 EUR je Arbeitstag. Die Kosten beim Arbeitgeber beliefen sich auf rd. 180.000 EUR. Diesen standen Entgeltzahlungen der Arbeitnehmer von rd. 15.000 EUR jährlich gegenüber (rd. 8 %).
Würde man die Zahlung der Arbeitnehmer von 1 EUR als lediglich symbolisch beurteilen, käme man zur Annahme unentgeltlicher Beförderungsleistungen durch den Arbeitgeber. Da der Unternehmer hier nicht "für den privaten Bedarf seines Personals", sondern für Zwecke seines Unternehmers befördert, könnte keine Besteuerung nach § 3 Abs. 9a (Nr. 1 oder Nr. 2) UStG eingreifen.
Nimmt man die Zahlung als noch vertretbares Entgelt, liegt ein Leistungsaustausch i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. Dieser ist grundsätzlich mit dem vereinbarten Entgelt (1 EUR) zu besteuern (§ 10 Abs. 1 UStG). Die Mindestbemessungsgrundlage nach (hier) § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG greift dann nicht ein. Dem Wortlaut nach liegen deren Voraussetzungen zwar vor: Der Unternehmer führt sonstige Leistungen an sein Personal "aufgrund des Dienstverhältnisses" aus und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 (Ausgaben) übersteigt das Entgelt nach Absatz 1.
Nach Sinn und Zweck der Regelung und insbesondere nach der (engen) Grenze der EU-Ermächtigung dafür (s. o.) ist die Anwendung in Fällen der vorliegenden Art aber ausgeschlossen. Denn die Arbeitgeberleistung wäre nicht als "Eigenverbrauch" nach § 3 Abs. 9a UStG (Unentgeltliche Wertabgaben (Sonstige Leistungen)) steuerbar. Damit kann keine Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG in diesem Fall eingreifen.