Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sollen ebenso wie Arbeitnehmer über einen Versicherungsschutz der Rentenversicherung verfügen. Deshalb sind Personen rentenversicherungspflichtig, die von ihrer Tätigkeit und ihren Einkommensmöglichkeiten her eher einem Arbeitnehmer als einem Unternehmer vergleichbar sind.
Deuten Hinweise auf eine Selbstständigkeit, aber auch auf eine Arbeitnehmereigenschaft hin, muss geprüft werden, ob ggf. tatsächlich die Arbeitnehmereigenschaft vorliegt. Denn für diesen Fall wäre der Betroffene grundsätzlich versicherungspflichtig zu allen Sozialversicherungszweigen.
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen.
1.1 Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen
Zu dem Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen gehören Erwerbstätige, die
- im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, und
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
1.2 Beschäftigung von Arbeitnehmern
Eine regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern liegt vor, wenn diese kontinuierlich für die Erwerbsperson im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit beschäftigt werden. Auch bei Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres handelt es sich noch um eine regelmäßige Beschäftigung. Als Arbeitnehmer gelten dabei auch Auszubildende. Dagegen spielt der regelmäßige Einsatz von geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobber) keine Rolle.
1.3 Dauerhafte Tätigkeit für einen Auftraggeber
Die Tätigkeit für einen Auftraggeber ist dauerhaft, wenn sie im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Eine Tätigkeit wird im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausgeübt, soweit der Selbstständige mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte (aus den zu beurteilenden Tätigkeiten) allein aus einer dieser Tätigkeiten erzielt.
Für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer juristischen Person (GmbH) bzw. Kapitalgesellschaft (KG, GmbH & Co. KG) kommt es ausschließlich auf die Verhältnisse der Gesellschaft an. Wenn die Gesellschaft, für die der Gesellschafter-Geschäftsführer tätig ist,
- versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt und
- zugleich für mehrere Auftraggeber tätig ist (also mehrere Kunden hat),
ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht rentenversicherungspflichtig.
Gesellschaft ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer
Wenn die Gesellschaft (z. B. als Ein-Mann-GmbH) keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, kommt in diesem Fall für den Gesellschafter-Geschäftsführer Rentenversicherungspflicht in Betracht.
Solche Selbstständige sind als arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig.