Zusammenfassung
Arbeitnehmererfindungen sind Erfindungen, für die ein gewerbliches Schutzrecht nach dem PatentG oder dem GebrauchsmusterG beansprucht werden kann und die von einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis gemacht worden sind, in der Regel in Ausübung seiner Tätigkeit.
Andere schutzfähige Leistungen von Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis wie urheberrechtlich geschützte Werke oder schutzfähige Leistungen nach anderen Gesetzen wie dem HalbleiterschutzG, dem SortenschutzG oder dem DesignG fallen nicht in den Bereich des ArbnErfG, ebenso wenig Verbesserungsvorschläge, die der Regelung durch eine Betriebsvereinbarung vorbehalten sind.
Arbeitsrecht: Maßgebend ist das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25.7.1957 (ArbnErfG), zuletzt geändert durch das am 1.10.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Daneben haben die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20.7.1959 Bedeutung, die zwar nur den Charakter einer Empfehlung haben, für die Festsetzung der Erfindervergütung in der Praxis aber maßgeblich sind. Der Begriff der Erfindung ist nicht im ArbnErfG bestimmt, sondern richtet sich nach den Regelungen des PatentG und des GebrauchsmusterG.
Lohnsteuer: Vergütungen oder Prämien für Arbeitnehmererfindungen rechnen nach den allgemeinen Grundsätzen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 EStG, § 2 LStDV, R 19.3 LStR, H 19.3 LStH).
Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV legt fest, unter welchen Bedingungen bestimmte Entgeltbestandteile kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. § 23a Abs. 1 SGB IV legt fest, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auswirkungen Arbeitsentgelt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu betrachten ist.
Entgelt |
LSt |
SV |
Erfindervergütung |
pflichtig |
pflichtig |
Arbeitsrecht
1 Diensterfindung, Meldepflicht
Ein erheblicher Teil aller gemachten Erfindungen werden von Arbeitnehmern in Arbeitsverhältnissen gemacht. Nach § 6 PatentG hätte der Arbeitnehmer als Erfinder das Recht auf das Patent, das ihm die alleinige Nutzung der Erfindung gestattet. Das ist aber nicht damit zu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit in der Regel schon seine Arbeitsvergütung erhalten hat. Das ArbnErfG geht einen Mittelweg: Es gibt dem Arbeitgeber das Recht, die im Arbeitsverhältnis gemachten Erfindungen wirtschaftlich zu verwerten. Dafür muss er aber dem Arbeitnehmer-Erfinder eine angemessene Vergütung zahlen.
Eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die entweder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht oder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden ist (sog. Diensterfindung), hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich nach Fertigstellung in Textform zu melden. Fertig ist eine Erfindung, wenn die ihr zugrunde liegende Lehre technisch ausführbar ist, wenn also der Durchschnittsfachmann nach den Angaben des Erfinders mit Erfolg arbeiten kann. Ob der Arbeitnehmer die Erfindung während seiner Dienststunden oder während seiner Freizeit, im Urlaub oder während einer Freistellung gemacht hat, ist unerheblich. Als "Dauer des Arbeitsverhältnisses" i. S. v. § 4 Abs. 2 ArbnErfG ist die Zeit bis zu seiner Beendigung im Rechtssinne zu verstehen, ohne dass es darauf ankäme, ob der Arbeitnehmer bis zuletzt im Betrieb noch tätig war. Hat ein Leiharbeitnehmer während der Dauer seiner Tätigkeit beim Entleiher eine Erfindung gemacht, gilt nach § 11 Abs. 7 AÜG der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des ArbnErfG.
1.1 Inanspruchnahme durch Arbeitgeber
Diensterfindungen können vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Nimmt der Arbeitgeber eine Erfindung in Anspruch, so trifft ihn im Streitfall die Beweislast dafür, dass die Erfindung während der rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses zustande gekommen ist. Bei einer zeitlichen Nähe zum beendeten Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer allerdings zunächst einmal darlegen, wann und auf welche Weise er die Erfindung gemacht hat. Meldet der Arbeitnehmer kurz nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine Erfindung, die mit seinen Arbeitsaufgaben in Zusammenhang stand, zum Patent an, besteht die Vermutung, dass es sich um eine Diensterfindung gehandelt hat.
Der Arbeitgeber kann die Erfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von 4 Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer in Textform freigibt. Will der Arbeitgeber eine Erfindung nicht nutzen, muss er zur Vermeidung einer ansonsten entstehenden Vergütungspflicht die Freigabe erklären. Im Falle der Inanspruchnahme gehen mit dem Zugang der Erklärung bzw. mit Ablauf der 4-Monatsfrist a...