Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit der Überlassung an einen Drittbetrieb dem Betrieb des Verleihers zugeordnet.[1] Dort hat der Leiharbeitnehmer das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat. Allerdings erwirbt der Leiharbeitnehmer auch im Betrieb des Entleihers das aktive Wahlrecht, wenn er in diesem länger als 3 Monate eingesetzt wird.[2]

Dem Leiharbeitnehmer stehen folgende Rechte zu:

  • Teilnahmerecht an den Betriebs- und Jugendversammlungen sowie das Recht zum Aufsuchen des Betriebsrats in dessen Sprechstunde; in beiden Fällen hat der Entleiher die Überlassungsvergütung an den Verleiher zu zahlen,
  • Unterrichtungs- und Erörterungsrechte über die Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den Betriebsablauf sowie über etwaige Unfallgefahren[3],
  • Anhörungs- und Erörterungsrecht über betriebliche Angelegenheiten, die seine Person betreffen[4],
  • Beschwerderecht.[5]

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