5.1 Baugewerbe
Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist grundsätzlich unzulässig. Sie ist nur gestattet
- zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen,
- zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens 3 Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.
5.2 Fleischindustrie
Ende 2020 wurde das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) modifiziert. Kernstück dieses neuen Gesetzes ist § 6a GSA Fleisch, der den Einsatz von Fremdpersonal im Kernbereich der Fleischwirtschaft, der Schlachtung, Zerlegung und Fleischbearbeitung begrenzt.
Das Gesetz findet Anwendung auf grundsätzlich alle Unternehmen der Fleischwirtschaft, ausgenommen derjenigen, die in der Regel nicht mehr als 49 Personen tätig werden lassen, ihre Tätigkeiten i. S. v. § 1 Abs. 2 HwO handwerksmäßig betreiben und in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis eingetragen sind.
Uneingeschränkt gilt dieses Verbot für die Bereiche der Schlachtung und Zerlegung. Für den Bereich der Fleischverarbeitung wird den Unternehmen dagegen eine Übergangsfrist von 3 Jahren, d. h. bis zum 31.3.2024, eingeräumt. In dieser Zeit können die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche die Arbeitnehmerüberlassung nach § 6a Abs. 3 GSA Fleisch ausnahmsweise in einem Tarifvertrag unter den Voraussetzungen, dass das kalenderjährliche Arbeitszeitvolumen der Leiharbeitnehmer insgesamt einen Anteil von 8 % im Vergleich zur Stammbelegschaft und das regelmäßige vertragliche kalenderjährliche Arbeitszeitvolumen von 100 der in Vollzeit beschäftigten Stammbelegschaft nicht überschreitet, zulassen. Die Arbeitnehmerüberlassung wird in diesem Fall nach § 6a Abs. 3 Satz 3 GSA Fleisch zeitlich auf 4 Monate begrenzt. Vorherige Überlassungen an denselben Entleiher werden vollständig angerechnet, sofern zwischen den Einsätzen nicht mehr als 6 Monate liegen. Diese zeitliche Begrenzung weicht erheblich von der nach § 1 Abs. 1b AÜG geltenden 18-Monatsgrenze ab.
Die (ausnahmsweise erlaubte) Arbeitnehmerüberlassung muss bei der Behörde der Zollverwaltung angezeigt werden. Weitere Anforderungen finden sich in Satz 6 und 7. Wird die Arbeitnehmerüberlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angezeigt, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 EUR.