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Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags
[ ] | Wurde das Verleihunternehmen hinsichtlich des Bestehens einer gültigen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung überprüft?[1] | ||
[ ] | Wurde ein schriftlicher (beidseitig unterzeichneter) Vertrag mit dem Verleiher abgeschlossen?[2] | ||
[ ] | Wird die Arbeitnehmerüberlassung im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet?[3] | ||
[ ] | Enthält der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag die Erklärung des Verleihers, dass er die zur Überlassung von Leiharbeitnehmern notwendige Erlaubnis besitzt? | ||
Beinhaltet der Vertrag mit dem Verleiher folgende Inhalte: | |||
[ ] | Angaben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist? | ||
[ ] | Hinweis auf Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung? Evtl. Absicherung des Entleiherrisikos hinsichtlich der Sozialversicherungsbeitragshaftung nach § 28e SGB IV durch den Verleiher (z.B. Bankbürgschaft)? | ||
[ ] | Beinhaltet der Vertrag mit dem Verleiher die im Betrieb für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts?[4] |
Vor und während des Einsatzes des Leiharbeitnehmers
[ ] | Wurde die Person des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung konkretisiert, d.h. konkret benannt?[5] | |||
[ ] | Wurde der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG hinsichtlich des Einsatzes des Leiharbeitnehmers ordnungsgemäß beteiligt?[6] | |||
[ ] | Wurde dem Betriebsrat die Erklärung des Verleihers, dass er die notwendige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besitzt, vorgelegt? | |||
[ ] | Wird der Betriebsrat über den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben des Leiharbeitnehmers informiert?[7] | |||
[ ] | Wird die Höchstüberlassungsdauer gewahrt? | |||
[ ] | War der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Monate schon an den Verleiher entliehen oder greift eine tarifvertragliche Ausnahmeregelung insofern?[8] | |||
Ist der Leiharbeitnehmer über die folgenden Punkte unterrichtet, falls relevant? | ||||
[ ] | Über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten? | |||
[ ] | Über eine besondere ärztliche Überwachung? | |||
[ ] | Über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes? | |||
[ ] | Werden die Arbeitsschutz- und Gesundheitsvorschriften gegenüber dem Leiharbeitnehmer eingehalten? | |||
[ ] | Werden die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gegenüber dem Leiharbeitnehmer eingehalten?[9] | |||
[ ] | Werden die Leiharbeitnehmer über freie Arbeitsplätze des Entleihers informiert?[10] | |||
[ ] | Wird dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten gewährt, wie vergleichbaren Arbeitnehmern?[11] | |||
[ ] | Im Falle der Geltendmachung durch den Leiharbeitnehmer: Wird der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers über die wesentlichen Arbeitsbedingungen beim Entleiher erfüllt? | |||
Im Falle von Betriebsratswahlen: | ||||
[ ] | Wird die Wahlberechtigung des Leiharbeitnehmers bei Betriebsratswahlen ab 3 Monaten geplanter Überlassungsdauer berücksichtigt?[12] | |||
[ ] | Wird die fehlende Wählbarkeit bei Betriebsratswahlen im Entleiherbetrieb berücksichtigt? | |||
[ ] | Wird der Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerte mitberücksichtigt?[13] |
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