Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen Formularverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, d. h. der Vertrag darf den Vertragspartner insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch dann, wenn er nur ein einziges Mal oder zum ersten Mal eingesetzt wird. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zulasten des Vertragspartners abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d. h. nichtig befunden werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Im Übrigen unterliegen auch Individualabreden nach § 305b BGB nicht der Inhaltskontrolle. Sofern einzelne Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt wurden, sollte dies optisch deutlich gemacht und dokumentiert werden.

Wichtig für den Verleiher

§ 16 Abs. 1 AÜG enthält einen Katalog von Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße bedroht sind. Mit einer Geldbuße kann der Verleiher unter anderen belegt werden, wenn er ohne Verleiherlaubnis einen Arbeitnehmer an Dritte überlässt oder einen überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis tätig werden lässt. Des Weiteren müssen Verleiher gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AÜG ihre Leiharbeitnehmer seit dem 1.4.2017 vor jedem Einsatz ausdrücklich darüber unterrichten, dass sie als Leiharbeitnehmer tätig werden und ihnen auch die Firma und die Anschrift des Entleihers in Textform mitteilen. Diese Unterrichtung ist zu Beweiszwecken insgesamt zu dokumentieren.

Wichtig für den Entleiher

Der Betriebsrat des Entleiherbetriebes ist nach § 99 BetrVG vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung zu beteiligen (§ 14 Abs. 3 AÜG). Zudem besteht seit dem 1.4.2017 ein Unterrichtungsrecht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in Bezug auf den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben des Leiharbeitnehmers. Dem Betriebsrat des Entleiherbetriebs stehen weiter auch die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG zu, sofern sich die Entscheidungen des Entleihers auch auf Leiharbeitnehmer auswirken. Dies kann beispielsweise bei Entscheidungen zur Arbeitszeit, zu Überwachungseinrichtungen und zur Ordnung im Betrieb der Fall sein.

Arbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen müssen sich nach der Arbeitszeit im Betrieb des Entleihers richten und ggf. Überstunden machen, auch wenn in ihrem Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma grundsätzlich eine niedrigere Wochenarbeitszeit vereinbart ist. Der Betriebsrat der Zeitarbeitsfirma hat allerdings vor dem Einsatz der Arbeitnehmer ein Mitspracherecht über die angeordneten Überstunden (BAG, Beschluss v. 19.6.2001, 1 ABR 43/00).

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG ist das passive Wahlrecht der Leiharbeitnehmer ausgeschlossen, sie sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Nach § 7 Satz 2 BetrVG haben Leiharbeitnehmer jedoch das aktive Wahlrecht, wenn sie länger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden. Leiharbeitnehmer zählen zudem seit dem 1.4.2017 ausdrücklich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG bei allen Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes, des Europäischen Betriebsrätegesetzes sowie den dazugehörigen Wahlordnungen und den Gesetzen zur Unternehmensmitbestimmung nebst den Wahlordnungen bei der Berechnung der Schwellenwerte hinzu. Eine Ausnahme wird jedoch für § 112a BetrVG gemacht.

Darüber hinaus muss seit dem 1.4.2017 beachtet werden, dass Leiharbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 5 AÜG nur noch reglementiert in Zeiten des Arbeitskampfes einsetzen werden dürfen.

Ab dem 1.8.2022 hat der Entleiher einem Leiharbeitnehmer, der ihm seit mindestens 6 Monaten vom Verleiher überlassen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrags angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der Leiharbeitnehmer dem Entleiher diesen Wunsch in den letzten 12 Monaten bereits einmal angezeigt hat.[1]

[1] Ausweislich des Wortlauts der Vorschrift und auch der Gesetzesbegründung (vgl. Bt.-Drucks. 20/1636, S. 30) gilt diese Pflicht nur für den Entleiher, nicht auch den Verleiher. Da der Verleiher nicht haftet, wenn der Entleiher dieser Pflicht nicht nachkommt, ist eine Verpflichtung des Verleihers dazu im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht notwendig.

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