Das Beschlussverfahren findet in den in § 2a Abs. 1 ArbGG genannten Streitigkeiten statt. § 2a fasst die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zusammen.
1.1 Abgrenzung zum Urteilsverfahren
Gegenüber dem Urteilsverfahren bestehen gravierende prozessuale Unterschiede. Während sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts im Urteilsverfahren auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bezieht, erstreckt sich der Anwendungsbereich des Beschlussverfahrens ausschließlich auf kollektivrechtliche Streitigkeiten. Beide Verfahren schließen sich gegenseitig aus.
Ob ein Urteils- oder ein Beschlussverfahren durchzuführen ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem Streitgegenstand, der sich aus dem Antrag ergibt. Dieser kann nach § 133, § 157 BGB auszulegen sein. Ergänzend ist die Antragsbegründung heranzuziehen. Hält das Arbeitsgericht die gewählte Verfahrensart für unzulässig, ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien von Amts wegen in die richtige Verfahrensart zu verweisen.
1.2 Grundsätze des Beschlussverfahrens
Gemäß § 80 ArbGG findet das Beschlussverfahren in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung. Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften, soweit in §§ 81–84 ArbGG keine Sonderregelungen enthalten sind. Das Beschlussverfahren ist seiner Rechtsnatur nach ein eigenständiges prozessuales Verfahren. Wie der Begriff des Beschlussverfahrens verdeutlicht, werden in ihm ergehende Endentscheidungen nicht als Urteil, sondern als Beschluss bezeichnet. Es gibt weitere Unterschiede in den prozessualen Begrifflichkeiten: Das Beschlussverfahren wird nicht durch eine Klage, sondern durch einen Antrag eingeleitet. Die am Verfahren Beteiligten werden nicht als "Parteien" oder "Kläger" und "Beklagte", sondern stets nur als Beteiligte bezeichnet. Je nach Verfahrensgegenstand können 2 oder mehr Beteiligte am Beschlussverfahren teilnehmen.
Für das gesamte Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, der das Gericht zur Sachverhaltserforschung von Amts wegen verpflichtet. Die Beteiligten haben jedoch an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.
Im Gegensatz zum Urteilsverfahren findet kein Versäumnisverfahren statt. Ob (wie im Urteilsverfahren zwingend) ein Gütetermin anberaumt wird, steht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 ArbGG im Ermessen des Vorsitzenden.
Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch einen Beschluss, der die Instanz beendet. Aus dem Beschluss kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Anders als im Urteilsverfahren ergeht jedoch keine Kostenentscheidung, da Gerichtskosten im Beschlussverfahren gemäß § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben werden.
1.3 Wahl der Verfahrensart
Grundsätzlich haben die Prozessbeteiligten zunächst zu prüfen, in welcher Verfahrensart ein Konflikt vor Gericht auszutragen ist. Diese Wahl der Verfahrensart ist dann von Amts wegen durch das Gericht zu überprüfen. Ist sie rechtsirrig erfolgt, wurde also Klage erhoben, wo ein Antrag im Beschlussverfahren zu stellen gewesen wäre oder umgekehrt, dann ist die Klage oder der Antrag nach § 48 Abs. 1 ArbGG nicht als unzulässig zurückzuweisen. Die Sache ist vielmehr nach § 80 Abs. 3 ArbGG, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 GVG im Wege der Vorabentscheidung durch Beschluss in die zutreffende Verfahrensart zu verweisen. Die Entscheidung entspricht formal einem Rechtswegbeschluss und ist durch die Kammer zu treffen. Gegen diese Entscheidung sind die in §§ 17 ff. GVG genannten Rechtsbehelfe (sofortige Beschwerde, ggf. Rechtsbeschwerde) gegeben.
Auch wenn die Zuständigkeiten durch das Gesetz vorgegeben sind, ist die Wahl, ob die Streitigkeit im Urteils- oder im Beschlussverfahren auszutragen ist, aus 2 Gründen von Bedeutung. Wer sich in dem fraglichen Konflikt für darlegungs- und beweisbelastet hält, für den wird das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren günstiger sein. Dort gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Der Vertreter der Arbeitnehmer- oder Betriebsratsseite wird häufig das Beschlussverfahren vorziehen, der Vertreter der Arbeitgeberseite hingegen eher das Urteilsverfahren, weil die Kosten des Beschlussverfahrens, auch in erster Instanz, stets dem Arbeitgeber zur Last fallen, während die außergerichtlichen Kosten im Urteilsverfahren in erster Instanz von jeder Partei selbst und erst in zweiter Instanz von der unterlegenen Partei zu tragen sind. In manchen Fällen können Streitigkeiten auch je nach Wahl des konkreten Streitgegenstands im Urteils- oder Beschlussverfahren ausgetragen werden.
Es ist streitig, ob eine Betriebsvereinbarung wirksam einen Zahlungsanspruch regelt (z. B. Sozialplan).
Der Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Wirksamkeit der Regelung wäre im Beschlussverfahren zu führen. Betriebsratsmitglieder oder andere Arbeitnehmer können aber auch Zahlungsansprüche individuell im Urteilsverfahren gegen den Arbeitgeber geltend machen.
Die unterschiedlichen Verfahrensarten wirken sich auf die Rechtskraft der ...