Voraussetzung einer jeden Sachentscheidung ist auch im Beschlussverfahren das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der begehrten Entscheidung.
Im Beschlussverfahren soll eine gerichtliche Entscheidung nur dann ergehen, wenn sie von praktischer Bedeutung für die Rechtsbeziehungen der in das Verfahren Einbezogenen ist. Durch das Erfordernis des Rechtsschutzinteresses wird die Erstattung eines Rechtsgutachtens für die Beteiligten unterbunden, das sich allein auf in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Maßnahmen bezieht, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine Auswirkungen mehr für die gegenwärtigen Beziehungen haben. Das BAG erkennt im Beschlussverfahren im Gegensatz zum Urteilsverfahren ein Rechtsschutzinteresse in großzügigem Maße zu. Es begründet dies damit, dass der Zweck des Beschlussverfahrens nicht so sehr die Klärung subjektiver Rechtspositionen sei, sondern vielmehr die Erhaltung und Wiederherstellung des Betriebsfriedens.
Bei Leistungsanträgen liegt ein Rechtsschutzinteresse regelmäßig vor.
Nach der Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn eine Vollstreckung der Entscheidung ausscheidet.
Bei Gestaltungsanträgen besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn eine gerichtliche Entscheidung die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht mehr erfassen kann.
Bei Feststellungsanträgen muss wegen § 256 ZPO ein besonderes Feststellungsinteresse für die gerichtliche Entscheidung vorliegen. Streiten die Parteien um den Umfang eines Beteiligungsrechts in der Betriebsverfassung, darf die Maßnahme zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entweder noch nicht beendet sein oder es muss eine Wiederholungsgefahr für die Zukunft vorliegen.
Ob das Rechtsschutzinteresse vorliegt, ist nach dem Einzelfall zu bestimmen.
So ist z. B. in Statusfragen des Betriebsrats ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen, auch wenn eine Betriebsratswahl nicht unmittelbar bevorsteht. Es entfällt nur, wenn der Arbeitnehmer während des Verfahrens aus dem Betrieb ausscheidet oder eine andere Tätigkeit übernommen hat.
Für ein Verfahren auf Auflösung des gesamten Betriebsrats nach § 23 BetrVG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn seine Amtszeit durch Zeitablauf endet.
Ein Antrag des Betriebsrats auf Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bei der Anordnung bestimmter Überstunden wird unzulässig, wenn dessen Beteiligung in einer Betriebsvereinbarung geregelt wird.
Ein Feststellungsantrag über Umfang und Reichweite eines Mitbestimmungsrechts ist jedoch selbst dann noch zulässig, wenn bereits eine Einigungsstelle in dieser Angelegenheit eingerichtet ist.