2.1 § 97 ArbGG
§ 97 ArbGG regelt die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. Für Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat. In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
2.2 § 98 ArbGG
§ 98 ArbGG regelt die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsordnung. In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person oder einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern, die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat. Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann.
2.3 § 99 ArbGG
Gemäß § 99 ArbGG ist das Verfahren über die Entscheidung, welcher Tarifvertrag im Betrieb anwendbar ist, geregelt.
Nach § 99 Abs. 1 ArbGG wird in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 6 ArbGG das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet. Für das Verfahren sind die §§ 80–82 Abs. 1 Satz 1, die §§ 83–84 und 87–96a entsprechend anzuwenden.
Der rechtskräftige Beschluss über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und gegen jedermann, § 99 Abs. 3 ArbGG i. V. m. Gesetz zur Tarifeinheit vom 3.7.2015.
2.4 § 100 ArbGG
§ 100 ArbGG regelt die Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ist nach § 76 Abs. 1 BetrVG eine Einigungsstelle zu bilden. Die Einigungsstelle ist eine privatrechtliche innerbetriebliche Schlichtungsstelle für aufgetretene Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebspartnern. Insbesondere im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung verhindert sie die Blockade von notwendigen betrieblichen Entscheidungsprozessen.
In der Regel wird die Einigungsstelle durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat errichtet. Der in Aussicht genommene Vorsitzende sowie die Beisitzer werden telefonisch oder schriftlich gebeten, die Einigungsstelle personell zu besetzen. Die Einigungsstelle besteht aus einer geraden Anzahl von Beisitzern, die je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat gestellt werden, sowie einem unparteiischen Vorsitzenden.
Bei der Benennung der Beisitzer sind der Arbeitgeber und der Betriebsrat frei. Den Betriebspartnern steht ein Ablehnungsrecht wegen einer möglichen Parteilichkeit nicht zu. Die Beisitzer müssen nicht unparteilich sein, sondern haben sich bei ihrer Tätigkeit lediglich am Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zu orientieren. Für die Entsendung eines Beisitzers aufseiten des Betriebsrats ist ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss Voraussetzung.
Auch Verbandsvertreter und Rechtsanwälte können Beisitzer der Einigungsstelle sein. Die Bestellung von Erstbeisitzern ist im Interesse einer zügigen Abwicklung eines Einigungsstellenverfahrens zu empfehlen, im Gesetz jedoch nicht näher geregelt. Die Bestellung als Beisitzer kann von der entsprechenden Stelle jederzeit frei widerrufen werden. Sämtliche Beisitzer der Einigungsstelle unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
Der Vorsitzende muss unparteiisch sein. Damit scheiden nahe Angehörige des Arbeitgebers, Angehörige des Betriebs oder Verbandsfunktionäre regelmäßig aus. Soweit Beamte oder Richter bestellt werden, bedürfen sie einer Nebentätigkeitsgenehmigung. Bei Berufsrichtern ist diese davon abhängig, dass sie von beiden Parteien oder einer unparteiischen Stelle (Arbeitsgericht) benannt werden und nicht für eine eventuelle Anfechtung des Einigungsstellenspruchs nach der Geschäftsverteilung dienstlich zuständig werden könnten.
2.4.1 Verfahrensgegenstand
Können sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat über die Anzahl der Beisitzer bzw. auf die Person des Vorsitzenden nicht einigen oder lassen sie sich überhaupt nicht auf Verhandlungen ein, entscheidet das Arbeitsgericht im gerichtlichen Bestellungsverfahren nach § ...