Gemäß § 99 ArbGG ist das Verfahren über die Entscheidung, welcher Tarifvertrag im Betrieb anwendbar ist, geregelt.

Nach § 99 Abs. 1 ArbGG wird in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 6 ArbGG das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet. Für das Verfahren sind die §§ 80–82 Abs. 1 Satz 1, die §§ 83–84 und 87–96a entsprechend anzuwenden.[1]

Der rechtskräftige Beschluss über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und gegen jedermann, § 99 Abs. 3 ArbGG i. V. m. Gesetz zur Tarifeinheit vom 3.7.2015.

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