3.1 Vertretung vor den Arbeitsgerichten
Selbstvertretung
Prozesse vor den Arbeitsgerichten dürfen weiterhin von den Parteien selbst geführt werden (§ 11 Abs. 1 ArbGG). § 11 Abs. 1 ArbGG wurde neu gefasst und entspricht nun § 79 Abs. 1 ZPO.
Vertretung durch Bevollmächtigte
Grundsätzlich ist vor den Arbeitsgerichten eine Vertretung durch Bevollmächtigte nicht erforderlich.Wenn jedoch ein Prozessbevollmächtigter mit der Vertretung im Rechtstreit beauftragt wird, gelten bestimmte Einschränkungen. Nach der Neufassung des § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG sind vor den Arbeitsgerichten nur noch zugelassen:
- Rechtsanwälte
- Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens; Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
- volljährige Familienangehörige
- Volljuristen, die unentgeltlich tätig werden
- selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder
- Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften für ihre Mitglieder
Arbeitgeber, die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht keinen Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter beauftragen wollen, können daher auch einen Beschäftigten des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens als Vertreter bestellen. Beschäftigte anderer, nicht konzerngebundener Unternehmen scheiden jedoch aus. Um die Konzernzugehörigkeit zu verdeutlichen, sollte in der schriftlichen Vollmacht des Vertreters das Konzernverhältnis offen gelegt werden. Beispiel: "Herr X, Beschäftigter der Y-GmbH, einer 100 %-igen Tochter unseres Unternehmens, wird mit der Vertretung im Rechtstreit .... beauftragt".
Zu einer unentgeltlichen Prozessvertretung sind neben volljährigen Familienangehörigen alle Volljuristen zugelassen. Die frühere Unterscheidung, ob die Vertretung einmalig oder "geschäftsmäßig" erfolgt, ist nach Außerkrafttreten des Rechtsberatungsgesetzes mit Ablauf des 30.6.2008 unbeachtlich.
Ausnahmsweise besteht eine Vertretungszwang für Inkassounternehmen. Nach der Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 ArbGG müssen sich künftig Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, bereits vor dem Arbeitsgericht durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
3.2 Vertretung vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
Die Vertretung vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht wird nun durch den neuen § 11 Abs. 4 ArbGG geregelt.
Vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten ab 1.7.2008 auch Verbände (§ 11 Abs. 4 ArbGG). Der Anwaltszwang, der bisher im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht auch für den von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften gewährleisteten Rechtsschutz galt, wurde jedoch durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetztes aufgehoben.
3.3 Unterstützung durch Beistände
Nach dem neuen § 11 Abs. 6 ArbGG können die Parteien in der Verhandlung mit Beiständen erscheinen. Im Gegensatz zu den Prozessbevollmächtigten vertreten sie die Partei nicht, sondern unterstützen diese nur. Das von einem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird. So können nach § 23 Abs. 2 AGG z. B. Antidiskriminierungsverbände als Beistand Benachteiligte in die Verhandlung begleiten. Eine Vertretungsbefugnis haben sie jedoch nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht, da sie nicht in § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG erwähnt sind.
3.4 Vertretung im Beschuss- und Urteilsverfahren vereinheitlicht
Für die Vertretung im Beschwerdeverfahren sollen künftig einheitlich die Vorschriften über die Prozessvertretung im Berufungsverfahren gelten. 11 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5 gelten entsprechend.