4.1 Einführung eines zusätzlichen Gerichtsstands des Arbeitsorts
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können zukünftig ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer für gewöhnlich seine Arbeit leistet (§ 48 Abs. 1a ArbGG).
Der Gerichtsstand des Arbeitsorts kommt vor allem den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugute, die im Außendienst tätig sind.
4.2 Erweiterungen der Alleinentscheidungsbefugnisse des Vorsitzenden
Dort, wo eine Beteiligung der ehrenamtlichen Richter sachlich nicht geboten ist, kann der Vorsitzende allein entscheiden (§ 55 ArbGG). Diese Alleinentscheidungsbefugnisse werden erweitert. Im Einzelnen sind betroffen, die
- Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid (§ 55 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG);
- Entscheidung über die Gerichtskosten, wenn nur noch über diese zu entscheiden ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG);
Berichtigung des Tatbestands arbeitsgerichtlicher Urteile, die zwischen den Parteien unstreitig ist, und daher eine mündliche Verhandlung nicht beantragt war (§ 55 Abs.1 Nr. 10 ArbGG);
Diese Alleinentscheidungsbefugnisse des Vorsitzenden bestehen jedoch nur außerhalb der streitigen Verhandlung. Erfolgt eine Entscheidung in Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter, sind diese auch in den in § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 genannten Fällen zu beteiligen.
§ 55 Abs. 2 Satz 1 gestattet es dem Vorsitzenden, in den o. g. Fällen ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
- Verwerfung einer unzulässigen Berufung (§ 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG);
Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde im Beschlussverfahren (§ 89 Abs. 3 ArbGG);
Dies gilt jedoch nur, sofern diese Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
4.3 Einstellung der Zwangsvollstreckung
Versäumnisurteile und Urteile des Arbeitsgerichts, gegen die Berufung eingelegt werden kann, sind vorläufig vollstreckbar. D. h. aus ihnen kann bereits bevor sie rechtskräftig werden, die Zwangsvollsteckung betrieben werden. In bestimmen Fällen wird die Zwangsvollstreckung jedoch einstweilig eingestellt. Dies ist ohne Sicherheitsleistung grundsätzlich nur dann zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf generell nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
Nach dem neu eingefügten § 62 Abs. 1 Satz 4 ArbGG soll die Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in den Fällen des § 707 Abs. 1 ZPO sowie des § 719 Abs. 1 ZPO künftig stets ohne Sicherheitsleistung erfolgen und außerdem keinem Rechtsbehelf unterliegen.
4.4 Straffung des Verfahrens bei nachträglicher Klagezulassung
Arbeitnehmer müssen gegen schriftliche Kündigungen nach §§ 4, 7 KSchG innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht erheben, sonst gilt die Kündigung als rechtswirksam. Wird die Klagefrist versäumt, kann aber die nachträgliche Zulassung der Klage beantragt werden (§ 5 KSchG).
- Bislang haben die Arbeitsgerichte über diesen Antrag in einem gesonderten Zwischenverfahren entschieden, was zu längeren Verfahrensdauern geführt hat. Künftig soll im Kündigungsschutzprozess eine einheitliche Entscheidung sowohl über die nachträgliche Klagezulassung als auch über die Klage durch Urteil ergehen können (§ 5 Abs. 4 KSchG).
- Bisher konnte das Landesarbeitsgericht über den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht selbst entscheiden, sondern musste den Antrag zur Entscheidung an das Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz zurückweisen. Jetzt kann das LAG dann selbst über den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung entscheiden können, wenn der Antrag erstmals beim LAG gestellt wird oder das ArbG über ihn nicht entscheiden hat (§ 5 Abs. 5 KSchG).