Dort, wo eine Beteiligung der ehrenamtlichen Richter sachlich nicht geboten ist, kann der Vorsitzende allein entscheiden (§ 55 ArbGG). Diese Alleinentscheidungsbefugnisse werden erweitert. Im Einzelnen sind betroffen, die

  • Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid (§ 55 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG);
  • Entscheidung über die Gerichtskosten, wenn nur noch über diese zu entscheiden ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG);
  • Berichtigung des Tatbestands arbeitsgerichtlicher Urteile, die zwischen den Parteien unstreitig ist, und daher eine mündliche Verhandlung nicht beantragt war (§ 55 Abs.1 Nr. 10 ArbGG);

    Diese Alleinentscheidungsbefugnisse des Vorsitzenden bestehen jedoch nur außerhalb der streitigen Verhandlung. Erfolgt eine Entscheidung in Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter, sind diese auch in den in § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 genannten Fällen zu beteiligen.

    § 55 Abs. 2 Satz 1 gestattet es dem Vorsitzenden, in den o. g. Fällen ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

  • Verwerfung einer unzulässigen Berufung (§ 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG);
  • Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde im Beschlussverfahren (§ 89 Abs. 3 ArbGG);

    Dies gilt jedoch nur, sofern diese Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung erfolgen.

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