Steuerlich abzugsfähig sind auch Kosten, die für die Reinigung typischer Berufskleidung sowie – im Ausnahmefall – für die Reinigung privater, eindeutig aus beruflichem Anlass über das normale Maß hinaus verschmutzter privater Kleidung anfallen. Übliche Kosten für die Reinigung von beruflich getragener Privatkleidung, z. B. des Anzugs eines Bankangestellten oder eines Rechtsanwalts, sind dagegen keine Werbungskosten. Auch der Abzug von Kosten für die Reinigung von Privatkleidung durch ein Dienstleistungsunternehmen als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen scheidet aus, sofern sie nicht im Haushalt des Steuerzahlers erfolgt.
Durchsetzung des Werbungskostenabzugs
Finanzämter begründen die Streichung des Werbungskostenabzugs von Reinigungskosten immer wieder mit einem Urteil des Niedersächsischen FG. Dieses hatte einem Polizisten den Werbungskostenabzug versagt, da dessen Reinigungskosten für Dienstkleidung nicht höher als diejenigen anderer Steuerpflichtiger für beruflich getragene Privatkleidung waren. Dem sollten betroffene Steuerpflichtiger die Rechtsprechung des BFH entgegenhalten, die keine derartige Einschränkung enthält.
Abzugsfähig sind sowohl die nachgewiesenen Kosten eines Reinigungsunternehmens als auch die durch Nutzung der privaten Waschmaschine anfallenden Kosten. Letztere können anhand von Erfahrungen der Verbraucherverbände geschätzt werden.
Abziehbar sind sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschvorgangs, d. h. Wasser- und Energiekosten, Wasch- und Spülmittel, als auch die Abschreibungen sowie Instandhaltungs- und Wartungskosten für eine Waschmaschine und einen Wäschetrockner. Wenn die Geräte auch für die Reinigung privater Wäsche eingesetzt werden, gilt dies unabhängig davon, ob Berufskleidung gemeinsam mit Privatkleidung in einem Waschgang oder in aufeinander folgenden Waschgängen gereinigt wird.
Die Reinigungskosten können auf Basis der Kosten einzelner Waschmaschinen- bzw. Trocknerläufe geschätzt werden, die anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern ermittelt werden. Eine Schätzung ist auch dergestalt möglich, dass – ausgehend von der jährlich anfallenden Menge der zu reinigenden Berufskleidung – die dafür insgesamt erforderliche Zahl zusätzlicher Geräteläufe bestimmt und mit den Kosten je Gerätelauf vervielfältigt wird.
Um den Werbungskostenabzug zu sichern, muss die Zahl der Waschgänge pro Jahr nachvollziehbar dargelegt werden. Außerdem müssen die Berechnungsgrundlagen für die ermittelten Kosten nachgewiesen und die Kostenanteile für mitgewaschene Privatkleidung herausgerechnet werden. Bei einer vorgegebenen Wäschemenge von 170 kg Berufskleidung pro Jahr wurden Wasch- und Trocknungskosten von insgesamt 107,90 EUR/Jahr, im Fall einer in Ausbildung befindlichen Krankenpflegerin Reinigungskosten von 13,00 EUR/Monat akzeptiert. Im Fall eines Wachmanns wurden statt der geforderten Reinigungskosten i. H. v. 691,65 EUR nur 110,00 EUR anerkannt.