1 Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug
Unter Berufskleidung versteht man Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Besonderheit des Berufs erforderlich sind. Die Benutzung als normalbürgerliche, d. h. im privaten Bereich üblicherweise getragene Kleidung muss daher regelmäßig ausgeschlossen sein. Aufwendungen für außerhalb des Berufslebens tragbare Kleidungsstücke können damit nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.
Das gilt bei bürgerlicher Kleidung – Anzügen, Hemden, Röcken, Kleidern, Mänteln, Blusen, Pullover, Jacken, Schals, Krawatten und Schuhen – selbst dann, wenn diese Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wurden.
Die Finanzverwaltung definiert typische Berufskleidung beispielhaft als
- Arbeitsschutzkleidung, die auf den jeweiligen Beruf zugeschnitten ist,
- Kleidung, die aufgrund ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung durch ein Firmenemblem eine berufliche Funktion erfüllt,
wenn die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.
Während normale Unterwäsche, normale Schuhe und Funktionssocken damit als Arbeitskleidung ausscheiden, ist der Abzug von Kosten für Kleidungsstücke, die aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften zu tragen sind, z. B. verstärkte Arbeitsschuhe, Schutzanzüge, Schutzunterwäsche, Helme und Arbeitshandschuhe, regelmäßig unstrittig. Gleiches gilt für bekannte Kleidungsstücke wie "Blaumänner".
Da die Abgrenzung jedoch nicht immer eindeutig ist, haben sich die Gerichte in einer Vielzahl von – im Folgenden nach Berufsgruppen und charakteristischen Kleidungsstücken geordneten – Fällen damit auseinandergesetzt, was als Arbeitskleidung akzeptiert wird.
Gemischt-genutzte Kleidung
Nachdem der Große Senat des BFH im Fall einer sowohl privat als auch beruflich veranlassten Reise einen dem beruflichen Anteil entsprechenden Werbungskostenabzug zugelassen hat, stellt sich die Frage, ob diese Entscheidung auch auf beruflich getragene Privatkleidung übertragbar ist. Die Finanzverwaltung lehnt dies mit der Begründung ab, dass Anschaffungskosten für Kleidung zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der Lebensführung rechnen. Der BFH vertritt die gleiche Auffassung.
Altenpflegerin: Aufwendungen einer Altenpflegerin für weiße Kleidung, die sie auf Anweisung des Arbeitgebers trägt, führen nicht zu Werbungskosten, da keine typische Berufskleidung vorliegt.
Arzt: Abzugsfähig sind die Kosten für weiße Arztkittel, -jacken und -hosen; letztere allerdings nur dann, wenn sie besonderen hygienischen Ansprüchen genügen müssen. Keine Arbeitskleidung stellen dagegen weiße Hemden, T-Shirts, Schuhe und Socken dar.
Kauf von Arbeitskleidung
Werden Aufwendungen für Arzt- bzw. andere Berufskleidung in der Einkommensteuererklärung angesetzt, sind die Chancen für die Anerkennung höher, wenn die Rechnungen nicht aus einem Kaufhaus oder einer Boutique, sondern aus einem Geschäft für Berufsbedarf stammen.
Bauarbeiter: Kosten eines Bauarbeiters für während der Arbeitszeit getragene normale Kleidung – Jeans, Latzhosen, Pullover etc. – sind auch dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Kleidung bei der Arbeit so beschmutzt bzw. beschädigt wird, dass sie nicht mehr privat getragen werden kann.
Bauingenieur: Die Kosten für beruflich getragene bürgerliche Kleidung sind trotz hoher Abnutzung, z. B. durch Baustellenbesuche, nicht abzugsfähig.
Berufskraftfahrer: Es gibt keine typische Berufskleidung von Berufskraftfahrern, sodass auch der Abzug von Reinigungskosten als Werbungskosten ausscheidet.
Bestatter: Der schwarze Anzug eines Leichenbestatters galt ursprünglich als Berufskleidung.
Hieran kann nach der neueren Rechtsprechung jedoch nicht mehr festgehalten werden.
Briefträger: Erhöhte Kosten für Arbeitsschuhe sind keine Werbungskosten.
Büroberufe: Kaufmännische und Bankangestellte sowie z. B. Mitarbeiter von Versicherungen, für die das Tragen eines Anzugs mit Hemd und Krawatte Pflicht ist, können die Kosten für diese Kleidungsstücke nicht absetzen, da die Privatnutzung nicht ausgeschlossen ist. Denn diese sog. Business-Kleidung stellt keine Berufskleidung dar.
Croupier: Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug, den er laut Arbeitgeber als "Dienstkleidung" tragen muss, sind auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Anzug ausschließlich während der Arbeitszeit getragen und sonst im Spind im Casino aufbewahrt wird.
Dekorateur: Aufwendungen eines Dekorateurs für bürgerliche Kleidung sind auch dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Kleidung ausschließlich beruflich getragen und beim Arbeitgeber aufbewahrt wird.
Flugpersonal: Weiße Hemden mit Schulterklappen sind typische Berufskleidung, nicht aber schwarze Schuhe und dunkle Hosen.
Forstbeamte: Ein Lodenmantel, der als bürgerliches Kleidungsstück gilt, wird nicht dadurch zur Berufskleidung, dass er laut Dienstanweisung des Arbeitgebers zu...