Zusammenfassung
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die einem Steuerpflichtigen als Gegenleistung (Entlohnung) für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. Der steuerpflichtige Arbeitslohn ergibt sich dadurch, dass von den Einnahmen aus dem Dienst-/Arbeitsverhältnis die nicht steuerbaren und die ausdrücklich steuerbefreiten Teile ausgeschieden werden.
Einzelfragen zur Abgrenzung sind nachstehend in ABC-Form dargestellt.
Abfindungen
Abfindungen an Arbeitnehmer wegen Auflösung des Dienstverhältnisses sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen sind Arbeitslohn. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Lohnsteuer erst bei der späteren Lohnabrechnung (innerhalb von 5 Wochen) vorzunehmen.
Aktienüberlassung
Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien, Genussscheinen und sonstigen Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers ist Arbeitslohn, der aber teilweise steuerfrei bleibt.
Nach § 3 Nr. 39 EStG wird im Jahr 2024 ein steuer- und abgabenfreier Höchstbetrag i. H. v. 2.000 EUR (bis 2023: 1.440 EUR) für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers gewährt. Die Vermögensbeteiligung darf auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
Die Beteiligung muss als Voraussetzung für die Steuerfreiheit mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots 1 Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
Ob der Arbeitnehmer die Aktien verbilligt erwirbt, ist anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der erworbenen Aktien soll hingegen unbeachtlich sein.
Der Gewinn aus der marktüblichen (Weiter-)Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung zuvor verbilligt erworben hat. Ergänzend ist mit § 19a EStG eine von der Steuerbefreiung weitgehend unabhängige Steuerbegünstigung zur weiteren Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen insbesondere bei jungen Unternehmen ins Gesetz aufgenommen worden. Mit der Regelung wird vermieden, dass bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung auf einen Mitarbeiter Arbeitslohn zu versteuern ist. Die Besteuerung erfolgt erst bei einer Veräußerung, einem Arbeitgeberwechsel oder nach Ablauf von 15 Jahren, . Für die Größe der geförderten Unternehmen gelten dabei im Jahr 2024 folgende Schwellenwerte: weniger als 1.000 Mitarbeiter, Jahresumsatz höchstens 100 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme höchsten 86 Mio. EUR. Zudem darf die Gründung nicht mehr als 20 Jahre zurückliegen.
Auch bei Ablauf der verlängerten Nachversteuerungsfrist und bei Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt ab 2024 keine Besteuerung mehr, wenn der Arbeitgeber die Haftung für die Lohnsteuer übernimmt.
Zu Einzelheiten der Vorschrift hat die Verwaltung umfassend Stellung genommen.
Das Betriebsstättenfinanzamt soll nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil bestätigen.
Altersteilzeit
Aufstockungsbeträge zum Altersteilzeit-Arbeitsentgelt sind steuerfrei.
Die Steuerfreiheit kann unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob die Altersteilzeit förderfähig ist.
Altersbezüge/Pensionen/Betriebsrenten/Renten (aus betrieblicher Altersvorsorge)
Die einzelnen Formen der Altersbezüge werden lohnsteuerrechtlich unterschiedlich behandelt:
Betriebsrenten und Pensionen, zu denen der Arbeitnehmer während seiner aktiven Dienstzeit keine eigenen Beiträge geleistet hat, werden als Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis im Grundsatz voll besteuert. Die Verfassungsmäßigkeit – im Vergleich zu der übergangsweise immer noch günstigeren Rentenbesteuerung – hat die Rechtsprechung bestätigt. Steuerfrei bleiben sie in Höhe des sog. Versorgungsfreibetrags, bei Versorgungsbeginn in 2024 i. H. v. 13,6 %, höchstens 1.020 EUR im Kalenderjahr, sowie eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (Beginn 2024: 306 EUR).
Die zutreffende Höhe der steuerfreien Anteile wird bei Versorgungsbeginn in 2023 und 2024 erst im Rahmen der ESt-Veranlagung berücksichtigt. Eine Berücksichtigung der leicht erhöhten Beträge beim LSt-Abzug erfolgt erst ab 2025.
Als Versorgungsbezüge gelten die Pensionen von Beamten, Soldaten und Richtern ebenso wie die in der Privatwirtschaft gezahlten sog. Werksrenten. In gleich...