Kurzbeschreibung
Die Fünftelregelung darf seit Januar 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet werden. Stattdessen kann Arbeitslohn für mehrere Jahre, der zusammengeballt in einem Kalenderjahr gezahlt wird, im Rahmen der Einkommensteuererklärung ermäßigt besteuert werden. Dieses Mitarbeiterschreiben dient dazu, die Arbeitnehmer bei Erhalt einer solchen Zahlung über diese Möglichkeit zu informieren.
Vorbemerkung
Vergütungen für eine Tätigkeit aus mehreren Jahren, die zusammengeballt in einem Kalenderjahr gezahlt werden, konnten bis zum 31.12.2024 mit der Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ermäßigt besteuert werden. Eine Zusammenballung von Einkünften liegt beispielsweise vor, wenn die Abfindung höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte.
Damit die ermäßigte Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers durchgeführt werden kann, sind Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen.
Versenden Sie dieses Schreiben mit der Auszahlung an Ihre Mitarbeiter, um Rückfragen zur Fünftelregelung vorzubeugen oder werten Sie am Jahresende bzw. bei Austritt die entsprechenden Lohnarten aus, um Ihre Mitarbeiter proaktiv über die Möglichkeit der ermäßigten Besteuerung zu informieren.
Mitarbeiterinformation zur Besteuerung von ermäßigtem Arbeitslohn
Ermäßigte Besteuerung (Fünftelregelung) durch Abgabe einer Steuererklärung
Sehr geehrte/r Frau/Herr ...................... ,
mit diesem Schreiben informieren wir Sie darüber, dass Sie mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung .............................. eine Zahlung i. H. v. ................... EUR als ................................... (z. B. Abfindung, Nachzahlung von Überstunden für die Jahre 2023 bis 2025) erhalten haben. Diese Zahlung stellt Arbeitslohn für mehrere Jahre dar. Sie finden den Betrag auch auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung unter Zeile 9 bzw. 10.
Bis Ende 2024 konnte für solche Zahlungen die sog. Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens angewendet werden, wenn alle Voraussetzungen vorlagen. Dadurch wurde der Arbeitslohn ermäßigt besteuert und die Lohnsteuer gemindert. Seit dem 1.1.2025 ist die Anwendung der Fünftelregelung durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich.
Die Steuerermäßigung können Sie aber ggf. im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung vorliegen und erstattet Ihnen ggf. zu viel gezahlte Lohnsteuer.
Bei weiteren Fragen zu Ihrer Entgeltabrechnung können Sie sich gerne an Frau/Herrn ...................... wenden.
Mit freundlichen Grüßen