Das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) regelt den Schutz vor Benachteiligungen und den Bestand der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung antreten. Danach ruht das Arbeitsverhältnis des Wehrdienstleistenden für diese Zeit des Wehrdienstes und es besteht Sonderkündigungsschutz. Der Schutz erstreckt sich von der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes.[1]

Nach § 16 ArbPlSchG gilt der Arbeitsplatzschutz des Gesetzes über den Grundwehrdienst hinaus.[2] Das ArbPlSchG erfasst gemäß § 16 Abs. 7 ArbPlSchG auch die freiwillig Wehrdienstleistenden.[3]

[1] Vgl. insbesondere §§ 1, 2 ArbPlSchG.
[2] S. § 16 Abs. 16 ArbPlSchG für die einzelnen Arten des Wehrdienstes.
[3] Danach sind die Regelungen über den Grundwehrdienst auf den freiwilligen Wehrdienst anzuwenden; dies ergibt sich zudem aus § 58f SG; s. im Einzelnen Abschn. 5.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge