3.2.1 Pflicht zur Bestellung

Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen i. S. d. § 4 des BImSchG haben einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte[1] und einen oder mehrere Störfallbeauftragte[2] zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlage erforderlich ist. Im Einzelnen ist in der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) geregelt, welche Unternehmen einen Immissionsschutz- und einen Störfallbeauftragten zu bestellen haben.

3.2.2 Immissionsschutzbeauftragter

Der Immissionsschutzbeauftragte ist gemäß § 54 BImSchG insbesondere berechtigt und verpflichtet,

  • auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse hinzuwirken,
  • die Einhaltung der Vorschriften über den Immissionsschutz zu überwachen,
  • die Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen sowie über die Einrichtungen zu ihrer Verhinderung aufzuklären.

Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus den §§ 55 ff. BImSchG.

3.2.3 Störfallbeauftragter

Der Störfallbeauftragte ist gemäß § 58b BImSchG insbesondere berechtigt und verpflichtet,

  • auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzuwirken,
  • dem Betreiber unverzüglich Störungen des Betriebs mitzuteilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können,
  • Mängel, die den Brandschutz betreffen, unverzüglich dem Betreiber mitzuteilen.

Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus den §§ 58c.

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