4.1 Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt
Meldungen fallen nicht an, wenn die Arbeitsunterbrechung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV einen Monat nicht überschreitet. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat. Dann ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung eine Abmeldung mit dem Meldegrund "34" zu erstatten. In dieser Meldung ist das im gesamten Meldezeitraum erzielte Arbeitsentgelt zu bescheinigen.
Meldegrund "34" auch außerhalb der Monatsfrist
Mit dem Meldegrund "34" werden auch diejenigen Fälle erfasst, in denen die Beschäftigung bereits während der Monatsfrist endet.
Die Fiktion der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist auch bei Zubilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzunehmen, solange das Arbeitsverhältnis besteht (maximal einen Monat). Das Arbeitsverhältnis endet in der Praxis arbeitsrechtlich in der Regel bei Erwerbsminderungsrenten mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Beginnt die Rente erst nach Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. In den genannten Fällen kann das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis damit auch schon vor Ablauf der Monatsfrist enden.
Anwendung des Meldegrundes "34"
Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist seit dem 20.10.2023 arbeitsunfähig erkrankt. Sein Arbeitgeber zahlt das Entgelt fort bis zum 30.11.2023. Ab 1.2.2024 wird eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Am 17.6.2024 erfolgt die Zustellung des Rentenbescheids. Die Rentenmitteilung geht bei der zuständigen Krankenkasse am 14.6.2024 ein. Bis zu diesem Tag zahlt diese Krankengeld aus. Das Arbeitsverhältnis endet am 30.6.2024.
Ergebnis:
Folgende Meldungen sind vom Arbeitgeber zu erstatten:
Abmeldung 1.1.2024 bis 31.1.2024 Beitragsgruppenschlüssel "1111" |
wegen Beitragsgruppenwechsel mit Grund "32" Personengruppenschlüssel "101" |
Anmeldung 1.2.2024 Beitragsgruppenschlüssel "3101" |
wegen Beitragsgruppenwechsel mit Grund "12" Personengruppenschlüssel "101" |
Abmeldung 15.6.2024 bis 30.6.2024 Beitragsgruppenschlüssel "3101" |
wegen Beschäftigungsende mit Grund "34" Personengruppenschlüssel "101" |
4.2 Entgeltersatzleistungsbezug/Mutterschaftsgeld/Wehrdienst/Elterngeld/Elternzeit
Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Arbeitsentgeltanspruchs eine Unterbrechungsmeldung mit dem Meldegrund "51" zu erstatten. Endet die Beschäftigung während einer solchen Unterbrechung, ist eine Abmeldung mit dem Meldegrund "30" vorzunehmen.
Endet die Beschäftigung in dem auf den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruchs folgenden Kalendermonat, sind Meldungen zu erstatten. Für den Zeitraum bis zum Wegfall ist sowohl eine Unterbrechungsmeldung (Meldegrund "51") abzugeben sowie für den Zeitraum vom Beginn der Unterbrechung an bis zum Ende der Beschäftigung eine Abmeldung (Meldegrund "30").