1 Fortbestehen der Versicherungspflicht
Für alle Sozialversicherungszweige gilt: Eine Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt gilt für einen Monat als fortbestehend. Entsprechend besteht die Versicherungspflicht für die Dauer der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fort. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung von vornherein befristet ist. Die Versicherungspflicht bleibt daher auch für einen Monat erhalten, wenn
- die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar oder
- die Unterbrechung von vornherein auf einen Zeitraum von mehr als einen Monat befristet ist.
Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird.
1.1 Berechnung der Monatsfrist
Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung. Sie endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Berechnung Beginn und Ende der Monatsfrist
Letzter Tag des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses |
Beginn der Monatsfrist |
Ende der Monatsfrist |
15.1. |
16.1. |
15.2. |
31.1. |
1.2. |
28.2. oder 29.2. |
28.2. |
29.2. (Schaltjahr) |
28.3. |
29.2. (Schaltjahr) |
1.3. |
31.3. |
31.3. |
1.4. |
30.4. |
30.4. |
1.5. |
31.5. |
1.2 Inanspruchnahme von Pflegezeit
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht bei vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung für Pflegezeiten nach § 3 PflegeZG nicht fort. Im Gegenteil: Selbst für den ersten Monat der Pflegezeit wird eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in diesen Fällen nicht angenommen.
1.3 Einmalig gezahltes Mutterschaftsgeld für privat krankenversicherte Frauen
Das Mutterschaftsgeld an privat krankenversicherte Frauen führt zur Anwendung von § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV. Das Versicherungsverhältnis besteht in diesen Fällen nicht für einen Monat fort. Die Beschäftigung wird durch den Bezug von Mutterschaftsgeld unterbrochen.
Zum letzten Tag des Entgeltanspruchs vor Beginn der Schutzfrist ist eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund "51" zu erstatten.
Unterbrechungsmeldung
Claudia Müller arbeitet als Filialleiterin einer Kaufhauskette. Sie ist privat krankenversichert. Frau Müller hat das einmalige Mutterschaftsgeld über das Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt. Am 17.9. beginnt für sie die 6-wöchige Schutzfrist vor dem voraussichtlichen Entbindungstag.
Ergebnis: Der Arbeitgeber hat zum 16.9. eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund "51" zu erstatten. Zu verwenden ist der Personengruppenschlüssel "101" und der Beitragsgruppenschlüssel "0110".
1.4 Mehrere unterschiedliche Unterbrechungstatbestände
Treffen mehrere Arbeitsunterbrechungen aufgrund unterschiedlicher Tatbestände unmittelbar aufeinander, so sind diese zur Ermittlung der Zeitgrenze von einem Monat zusammenzurechnen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich z. B. ein unbezahlter Urlaub an den Bezug von Elternzeit anschließt. Die Zeiten der einzelnen Arbeitsunterbrechungen sind dann nicht zusammenzurechnen.
2 Unterbrechungstatbestände
2.1 Bezug von Entgeltersatzleistungen oder Inanspruchnahme von Elternzeit
Eine Beschäftigung gilt nicht als fortbestehend, wenn Entgeltersatzleistungen bezogen werden. Als Entgeltersatzleistungen gelten
- Krankengeld,
- Krankentagegeld,
- Verletztengeld,
- Versorgungskrankengeld,
- Übergangsgeld,
- Mutterschaftsgeld,
- Erziehungs- und Elterngeld,
- Elternzeit.
2.2 Bezug von Kurzarbeitergeld
Die Mitgliedschaft bleibt in der Kranken- und Pflegeversicherung bei Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III bestehen.
In der Rentenversicherung besteht die Versicherungspflicht fort. In der Arbeitslosenversicherung bleibt das Versicherungspflichtverhältnis während eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld unberührt.
2.3 Organspender
Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft bleibt auch erhalten, wenn ein Spender von Organen oder Geweben von einem Leistungsträger (private Krankenversicherung, Beihilfeträger des Bundes u. a.) Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften bezieht oder beanspruchen kann. Für die Dauer des Leistungsbezugs besteht Versicherungs- und Beitragspflicht in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
2.4 Rechtmäßiger Arbeitskampf
Die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bei Arbeitskampfmaßnahmen längstens für einen Monat erhalten. Dabei ist es unerheblich, ob die Maßnahmen rechtmäßig oder rechtswidrig sind. In der Kran...