Kurzbeschreibung
Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung eines Systems digitaler Zeiterfassung.
Vorbemerkung
Kaum noch Betriebe führen Arbeitszeitlisten auf Papier. Auf die minutiöse Erfassung der Arbeitszeit wurde bisher entweder ganz verzichtet (z. B. im Rahmen von Vertrauensarbeitszeit) oder elektronische Formen der Zeiterfassung wurden eingeführt.
Während die Lage der Arbeitszeit allein nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist, tritt in dem Fall, dass der Arbeitgeber für die Zeiterfassung ein elektronisches Zeiterfassungssystem verwendet, das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hinzu.
Bisher ist der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes lediglich zur Erfassung von Überstunden verpflichtet, § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG. Nach Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgt daneben die Verpflichtung zur Erfassung der Grundarbeitszeit aus unionsrechtskonformer Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Das BAG folgt damit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der deutlich unterstrichen hatte, Art. 6 RL 2003/88/EG binde die Mitgliedstaaten dahingehend, Arbeitgeber zu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System der Zeiterfassung zu führen. So weit wie eine gesetzliche Verpflichtung besteht, ist ein Mitbestimmungsrecht und mit ihm auch ein Initiativrecht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems ausgeschlossen. Das BAG hält es nach der Entscheidung des EuGH weiterhin nicht für zwingend, ein elektronisches Zeiterfassungssystem einzuführen. Arbeitszeiterfassung ist demnach weiterhin in elektronischer und in handschriftlicher Form möglich. Hier ist eine zukünftige gesetzliche Regelung im Blick zu behalten.
Der Arbeitgeber muss zwar ein System zur Zeiterfassung bereithalten, die Ausübung der Arbeitszeiterfassung kann er jedoch auf Mitarbeiter delegieren.
Datenschutzrechtlich muss die Betriebsvereinbarung zulässige Verarbeitungszwecke der erfassten Arbeitszeit sowie Zugriffsrechte und Löschroutinen ausgestalten.
Betriebsvereinbarung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung
Zwischen
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[Name und Adresse],
vertreten durch
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[Name des Vertretungsberechtigten]
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
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[Name und Adresse des Betriebsrats]
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
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– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
wird folgende Betriebsvereinbarung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung getroffen:
Präambel
Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Arbeitszeit der Mitarbeiter zu ihrem Schutz erfasst werden soll.
§ 1 Geltungsbereich
Alternativ
Variante 1: Geltung für alle Mitarbeiter
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb .... tätigen Mitarbeiter.
Alternativ
Variante 2: Geltung für einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Abteilungen ....
Alternativ
Variante 3: Geltung für einzelne Personengruppen
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter der Verwaltung.
Alternativ
Variante 1: Keine Geltung für leitende Angestellte
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
Alternativ
Variante 2: Einbeziehung leitender Angestellter
Der Arbeitgeber wird zum Schutze der leitenden Angestellten mit dem Sprecherausschuss eine Richtlinie mit unmittelbarer und zwingender Wirkung vereinbaren, in welcher die Parteien die wesentlichen Grundsätze dieser Betriebsvereinbarung nachzeichnen.
Alternativ
Variante 3: Individualvereinbarungen für leitende Angestellte
Der Arbeitgeber wird zum Schutze der leitenden Angestellten mit Ihnen Individualvereinbarungen abschließen, welche die wesentlichen Grundsätze dieser Betriebsvereinbarung nachzeichnen. So weit, wie sein Weisungsrecht reicht, wird der Arbeitgeber dieses nutzen, um gegenüber leitenden Angestellten die Grundsätze dieser Betriebsvereinbarung umzusetzen.
§ 2 Datenverarbeitung des elektronischen Zei...