Leitsatz
Eine steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten scheidet auch bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern aus.
Sachverhalt
Streitig war die steuerliche Behandlung von Rückstellungen für Arbeitszeitkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Klägerin hatte in den Streitjahren drei Gesellschafter-Geschäftsführer. In 2007 traf die Klägerin mit diesen Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung zur Ermöglichung der Gestaltung der Lebensarbeitszeit durch bezahlte Freistellungen von der Arbeit. Die Geschäftsführer verzichteten danach zum Zwecke der Auszahlung in der Freistellungsphase auf die Auszahlung laufender Bezüge aus dem Anstellungsverhältnis. Die umgewandelten Bezüge wurden in Investmentfondsanteile investiert. Die Klägerin aktivierte diese Anteile und bildete für die Verpflichtungen aus den Verträgen mit den Geschäftsführern eine Rückstellung. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, diese Rückstellung sei abzuzinsen, da von einer unverzinslichen Verbindlichkeit auszugehen sei. Gegen die entsprechend geänderten Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein und erhob gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung Klage.
Entscheidung
Die Klage wurde als unbegründet zurück gewiesen. Unabhängig von der Frage, ob die Rückstellung abzuzinsen sei, liege bereits bei der Bildung der Rückstellungen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Bundesfinanzhof habe nämlich entschieden, dass eine Ansammlung von Wertguthaben im Rahmen eines Zeitwertkontos nicht dem entspreche, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Der Geschäftsführer müsse sich nämlich in einem besonderen Maße für die Belange der Gesellschaft einsetzen. Eine feste Stundenzahl als Arbeitszeit sei dem Bild des mit einer Allzuständigkeit ausgestatteten Geschäftsführers fremd. Insofern komme auch ein Verzicht auf eine Entlohnung für später vergütete Freizeit nicht in Betracht. Alles dies gelte in gleichem Maße bei drei Gesellschafter-Geschäftsführern.
Hinweis
Die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz mag zwar aus der Sicht der Klägerin unerfreulich sein, zumal das Urteil offenbar über das hinausgeht, was zunächst Gegenstand der Diskussion zwischen der Klägerin und dem Finanzamt gewesen ist. Wirklich überraschend ist die Entscheidung allerdings angesichts des Urteils des BFH v. 11.11.2015 (I R 26/14, BStBl 2016 II S. 489) nicht. In diesem Urteil, auf das sich das Finanzgericht ausdrücklich bezieht, hatte der Bundesfinanzhof zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH verträgt, dass eine Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto getroffen wird. Die Rückstellungen, die hierfür gebildet wurden, seien als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Zur Begründung verweist der Bundesfinanzhof, wie hier auch das FG Rheinland-Pfalz, auf die besondere Stellung des Geschäftsführers, bei der sich eine bestimmte Arbeitszeit nicht mit seiner Stellung als Organ der Gesellschaft vereinbaren lasse. Dieser müsse auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten verfügbar sein. Ob dies so immer zutreffend ist, mag dahingestellt sein. In jedem Fall hat das Finanzgericht die Begründung des Bundesfinanzhofs in der Entscheidung vom 11.11.2015, die für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer ergangen ist, auch auf drei Gesellschafter-Geschäftsführer übertragen.
Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Der Bundesfinanzhof wird also voraussichtlich erneut Gelegenheit haben, sich mit der hier einschlägigen Rechtsfrage zu befassen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Bundesfinanzhof hier anders als in 2015 entscheidet, dürfte allerdings gering sein.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.12.2016, 1 K 1381/14