Das Abzugsverbot gilt nur für Aufwendungen, die ein Arbeitszimmer betreffen. Hieran wird sich auch ab 2023 nichts ändern.
Ein Arbeitszimmer in diesem Sinne ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient.
Eine Arbeitsecke, also nur ein Teil eines Raums, der für sich betrachtet somit keinen eigenständigen/abgeschlossenen Raum darstellt, ist nicht als Arbeitszimmer anzuerkennen. Auch wenn die Corona-Maßnahmen dazu geführt haben, dass viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber ggf. auch selbstständig Tätige erheblich mehr von zu Hause aus arbeiten mussten bzw. müssen, wurde daran nichts geändert. Das bedeutet, dass nur diejenigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung des Aufwands bzgl. eines häuslichen Arbeitszimmers haben, in deren "Wohnsituation" ein Raum dieser Art zur Verfügung steht.
Ein häuslicher Raum, ausgestattet mit Schreibtisch und anderen Möbeln, die sich für eine büromäßige Nutzung eignen, wie z. B. (Akten-)Schränke, soweit sich in dem Raum auch ein PC (inkl. Peripheriegeräte wie Drucker, Scanner), ein Telefon und Fax-Gerät befinden, ließe sich also durchaus als Prototyp eines Arbeitszimmers bezeichnen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss der Raum aber nicht zwingend nur Arbeiten büromäßiger Art ermöglichen. Ein häusliches Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein.
Nicht unter die Abzugsbeschränkung – selbst bei Angrenzung an die Wohnung – nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und § 9 Abs. 5 EStG fallen Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume.
Kein Arbeitszimmer
Betriebsstättenähnliche Räume, wie z. B. Praxisräume eines Arztes, Anwalts oder Steuerberaters oder auch ein Tonstudio im Keller, sind nicht als Arbeitszimmer einzustufen. Aufwendungen, die solche Räume betreffen, unterliegen somit nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG und sind – soweit dem keine anderen Regelungen entgegenstehen – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.
In einem Verfahren vor dem FG Münster war streitig, ob die Aufwendungen für einen Notbehandlungsraum in dem von der Klägerin selbstgenutzten Wohnhaus den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterliegen. Der BFH hat in diesem Fall gegen die enge Auslegung des FG Münster entschieden. Dem Tatbestandsmerkmal der "leichten Zugänglichkeit" wurde im Fall keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten konnte eine private (Mit-)Nutzung des Raums durch die Klägerin praktisch ausgeschlossen werden. Nach den Feststellungen des FG mussten die Patienten der Klägerin zwar dem privaten Bereich zuzuordnende Flure durchqueren, um in den Behandlungsraum zu gelangen. Allerdings ist die dadurch gegebene räumliche Verbindung zu den privat genutzten Räumen gering ausgeprägt. Sie fällt angesichts der Ausstattung des Raums und der tatsächlichen beruflichen Nutzung nicht entscheidend ins Gewicht. Die Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmer kam daher für diesen Raum nicht zum Tragen.
Wenn solche Räumlichkeiten für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet sind, können sie nicht als Arbeitszimmer angesehen werden.
Soweit der Raum als ein sog. außerhäusliches Arbeitszimmer eingestuft werden kann, unterliegen die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.
Beschaffenheit eines häuslichen Arbeitszimmers
In die häusliche Sphäre eingebunden und damit ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Arbeitszimmer, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Die "Häuslichkeit" beruflich genutzter Räumlichkeiten liegt vor, wenn der Raum dem Wohnbereich und damit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zugehörig ist.
Von einer solchen Zugehörigkeit ist stets auszugehen, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind.
Nutzt der Steuerpflichtige dagegen in einem Mehrfamilienhaus – zusätzlich zu seiner privaten Wohnung – noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer, liegt in Bezug auf diese Räumlichkeiten eine innere, "häusliche" Verbindung mit der privaten Lebenssphäre regelmäßig nicht vor.
Nur wenn aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Wohnungen im selben Haus oder dem Arbeitsraum und den Privaträumen besteht, kann von einer "Häuslichkeit" des Arbeitsraums ausgegangen werden.
Räumliche Nähe
Die Rechtsprechung hat die notwendige innere Verbindung derartiger Arbeitsräume mit der privaten Wohnung des Steuerpflichtigen allerdings nur in solchen Fällen angenommen, in denen die Wohnungen in unmitte...