Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Bei der gemeinsamen Nutzung eines Arbeitszimmers durch Ehegatten kann jeder Nutzer auch die Aufwendungen abziehen, die seinen eigenen Eigentumsanteil übersteigen.
Sachverhalt
Eine Ehegatten-GbR betrieb im Jahr 1997 von ihrem häuslichen Arbeitszimmer aus eine Beratungsfirma. Den auf die Ehefrau entfallenden hälftigen Anteil der Arbeitszimmerkosten ließ das Finanzamt zum Abzug zu. Auf den Anteil des Ehemanns wandte das Finanzamt die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG an, da der Ehemann den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit aufgrund eines anderen Dienstverhältnisses nicht im Arbeitszimmer hatte. Folglich konnte sein Anteil nur zu 2.400 DM berücksichtigt werden. Die Ehegatten führten hiergegen an, dass eine Kürzung nicht in Betracht komme, da es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handele. Vielmehr diene der Raum der gewerblichen Tätigkeit, da dort mehrere Schulungsarbeitsplätze für Kunden eingerichtet seien. Das Finanzamt lehnte es ab, den Anteil des Ehemanns unbeschränkt zum Abzug zuzulassen, da für jeden Ehegatten der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit gesondert beurteilt werden müsse.
Entscheidung
Die Raumkosten sind in voller Höhe abzugsfähig. Zunächst bejahten die Richter das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers im steuerlichen Sinne, da der Raum der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten diene. Hierfür sprach die Einrichtung mit Aktenschränken und ähnlicher Büroausstattung. Gelegentliche Schulungsveranstaltungen widersprachen nicht der Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers. Die Ehefrau hatte den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit zwar unstreitig im Arbeitszimmer, allerdings betrug ihr Nutzungsanteil 80 %. Dies ergab sich aus der mündlichen Verhandlung, wonach sie das Arbeitszimmer überwiegend selbst nutzte. Die Aufteilung der Kosten konnte sich nach Ansicht der Richter an der tatsächlichen Nutzung des Arbeitszimmers orientieren. Auch wenn der Nutzungsanteil der Ehefrau ihren Eigentumsanteil von 50 % überstieg, waren die Kosten nach Ansicht der Richter auch darüber hinaus abzugsfähig. Da dem Ehemann in der Folge nur 20 % der Kosten zugerechnet wurden, unterschritt er die Abzugsbeschränkung von 2.400 DM und konnte die Kosten somit voll abziehen.
Hinweis
Das FG argumentiert mit den Beschlüssen des BFH, wonach die alleinige Nutzung eines Arbeitszimmers durch den Ehegatten auch bei Überschreitung des eigenen Eigentumsanteils an der Wohnung zum vollumfänglichen Abzug der Aufwendungen berechtigt (BFH, Beschlüsse v. 30.1.1995, GrS 4/92, BStBl 1995 II S. 281und v. 23.8.1999, GrS 5/97, BStBl 1999 II S. 774). Das FG folgert: Eine geringe Mitbenutzung durch den anderen Ehegatten darf nicht dazu führen, dass der abzugsfähige Anteil von 80 auf 50 % sinkt.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.06.2007, 2 K 52/04