Leitsatz
Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.
Normenkette
§ 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 12 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin erzielte als selbstständige Lebensberaterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dabei übte sie ihre Tätigkeit ausschließlich in einem Zimmer ihrer Mietwohnung aus. Das FA berücksichtigte die Aufwendungen für dieses Zimmer als Betriebsausgaben. Streitig waren hingegen die hälftigen Kosten für Küche, Bad und Flur, die die Klägerin ebenfalls geltend gemacht hatte. Einspruchs- und Klageverfahren waren erfolglos (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.6.2013, 10 K 734/11 E, Haufe-Index 5162938, EFG 2013, 1023).
Entscheidung
Die Revision der Klägerin war unbegründet. Anteilige Aufwendungen für Küche, Bad und Flur sind keine Betriebsausgaben.
Hinweis
Nach dem Grundsatzbeschluss des Großen Senats zur steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers vom 27.7.2015, GrS 1/14 (BFH/NV 2016, 447, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265) werden vom BFH nunmehr Folgeprobleme auf der Grundlage der doch restriktiven Sichtweise des Großen Senats entschieden.
1. Als häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist danach nur ein Raum anzuerkennen, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.
2. Aufwendungen für Nebenräume wie Küche, Bad und Flur der Wohnung können nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, da sie im Regelfall auch zu einem nicht unerheblichen Anteil privat genutzt werden.
3. Ob die Nutzungsvoraussetzungen erfüllt werden, ist für jeden abgeschlossenen Raum individuell zu entscheiden. Der Große Senat des BFH hat in seinem o.g. Beschluss verdeutlicht, dass ein abgeschlossener Raum die maßgebende Einheit für die Beurteilung der Nutzungsverhältnisse ist.
4. Eine Abweichung von dem BFH, Urteil vom 24.2.2011, VI R 12/10 (BFH/NV 2011, 1217, BFH/PR 2011, 301, BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796), in dem es um den Aufteilungsmaßstab für Aufwendungen ging, die dem Grunde nach aufteilbar sind (Reisekosten), liegt nicht vor, da nach Auffassung des Großen Senats die Aufwendungen für Räume, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind, davon abweichenden Rechtsgrundsätzen unterliegen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.2.2016 – X R 26/13