2.1.3.1 Büroräume
Ein häusliches Arbeitszimmer i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Arbeitsraum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher/beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art dient. Dies wird insbesondere bei einer büromäßigen Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsraums angenommen werden können. Als typische Gegenstände der Einrichtung und Ausstattung eines Arbeitszimmers werden Schreibtisch, Akten- und Bücherschränke bzw. -regale sowie Schreibmaschine, Computer und ähnliche Arbeitsmittel angesehen.
Auch ein Raum, der zusätzlich zum häuslichen Arbeitszimmer als Archivraum genutzt wird, kann gemeinsam mit dem Arbeitszimmer unter die Abzugsbeschränkung fallen. Der BFH folgt nicht der Auffassung, dass ein als Archiv genutzter Raum schon deshalb kein häusliches Arbeitszimmer sein kann, weil ein Archiv nicht für die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet und die Aufbewahrung von Büchern und Aktenordnern ein gegenüber der Funktion des Arbeitszimmers "anderer Zweck" sei, denn auch in einem Arbeitszimmer werden regelmäßig Bücher und Akten aufbewahrt; außerdem sind Tätigkeiten in einem Archiv wie das Einordnen, Sichten und Heraussuchen von Unterlagen Betätigungen, die die Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeit vorbereiten oder unterstützen.
2.1.3.2 Andere Räumlichkeiten
Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Ein als Lager, Werkstatt oder Praxis eingerichteter und genutzter Raum ist deshalb regelmäßig kein häusliches Arbeitszimmer. Anders als ein Archiv erfüllen solche Räume regelmäßig keine (Teil-)Funktionen, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommen. Außerdem überschreitet die funktionsgerechte Nutzung von Lager-, Werkstatt- und Praxisräumen i. d. R. den üblichen Rahmen der typischerweise mit einem Büroraum verbundenen Belastungen. Aus den gleichen Gründen wurde auch der Kellerraum eines Einfamilienhauses, der ausschließlich als Lager für pharmazeutische Produkte sowie Werbematerial genutzt wird, begrifflich nicht als häusliches Arbeitszimmer angesehen.
Auch ein Büroraum, in dem ein nicht unwesentlicher Publikumsverkehr abgewickelt wird, stellt seiner Funktion nach kein häusliches Arbeitszimmer dar. Dies soll der Fall sein, wenn der Raum für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet ist.
Eine ärztliche Notfallpraxis im selbst genutzten Wohnhaus unterliegt nach der Rechtsprechung nicht der Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmer. Auch bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und der nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, begründet allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen zum privaten Bereich gehördenden Flur erreichen können, keine Anwendung der Abzugsbeschränkung.