Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung eines STASI-Mitarbeiters

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unterlagen des früheren Ministeriums für Staatssicherheit, die nicht von einer dort als Inoffizieller Mitarbeiter geführten Person geschrieben oder unterzeichnet wurden, haben zunächst keinen über ihre Existenz hinausgehenden Beweiswert. Im Zusammenhang mit weiteren Beweismitteln können sie jedoch den Beweis für die MfS-Mitarbeit erbringen. Hierbei kommen insbesondere Sachverständigengutachten des Sonderbeauftragten und die Aussagen der Mitarbeiter dieser Behörde als sachverständige Zeugen in Betracht. Eine Benennung des möglicherweise der Sache am nächsten liegenden Beweismittels, also etwa der ehemaligen Führungsoffiziere als Zeugen, bedarf es nicht; vielmehr ist auch die indirekte Beweisführung zulässig. Es ist dann eine Frage der Beweiswürdigung, ob diese Beweise ausreichend sind. Bei dieser Beweiswürdigung ist das Gericht in keiner Weise an die Schlußfolgerungen des Sonderbeauftragten gebunden.

2. Auch ein durch Berufung begründetes Arbeitsverhältnis kann seit dem 1. Oktober 1990 durch Kündigung beendet werden; die Fortgeltung der Vorschriften des AGB DDR über die Berufung bezweckten eine Erleichterung der Beendigung von derartigen Arbeitsverhältnissen und nicht die Beschränkung des Arbeitgebers auf die Abberufung als einzigem Mittel der Beendigung.

3. Die Kündigungsvorschriften des Einigungsvertrages sind grundsätzlich anders auszulegen als die Normen des BGB und des KSchG, da es sich um abschließende Sonderregelungen handelt.

 

Orientierungssatz

Berufung wurde eingelegt beim LArbG Berlin, 7 Sa 40/92.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1; EinigVtr Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 A

 

Fundstellen

Haufe-Index 446078

BB 1992, 1288

BB 1992, 1288 (L1-3)

DB 1992, 1300 (L1-3)

NZA 1992, 597

NZA 1992, 597-605 (LT1-3)

RzK I 8m gg, Nr. 10 (L1, 3)

RzK, I 8m ff Nr 8 (S1)

ZAP, RNB-Nr 17/93 (S)

ArbuR 1992, 249 (L1-3)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

EzA, (LT1-3)

NJ 1991, 372-375 (LT1-3)

ZAP-DDR, EN-Nr 321/92 (S)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge