Leitsatz (redaktionell)

Eine erhebliche Personalreduzierung liegt auch dann vor, wenn der Personalbestand durch Nichtersetzen der natürlichen Fluktuation in einem Umfang reduziert werden soll, der über die Zahlen- und Prozentangaben in § 17 Abs 1 KSchG hinausgeht.

Für die Belegschaft oder für erhebliche Teile der Belegschaft ist nicht nur der gänzliche Verlust des Arbeitsplatzes ein wesentlicher Nachteil, sondern auch der Verlust des Arbeitsplatzes in seiner rechtlich geschützten Ausgestaltung, wie zB durch Versetzung oder durch sonstige Änderung der Arbeitsbedingungen.

 

Orientierungssatz

Über die Beschwerde ist durch Beschluß vom 08.12.1982 - 12 TaBV 51/82 vom LArbG hamm entschieden worden; Revision ist eingelegt beim BAG (1 ABR 72/82).

 

Normenkette

BetrVG § 111; KSchG § 17 Abs. 1 Fassung 1969-08-25

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 20.12.1983; Aktenzeichen 1 ABR 72/82)

 

Fundstellen

AiB 1983, 159-160 (LT1)

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