Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 2. ist eines der größten deutschen Unternehmen in der Versicherungsbranche, das vor allem Lebensversicherungen, aber auch andere Versicherungen und Geldanlagen vermittelt. In ihrem Außendienst sind mehr als 2.000 Angestellte und 7.000 selbständige Vermittler tätig. Der Innendienst umfasst etwa 4.000 Beschäftigte, davon mehr als 3.000 Beschäftigte in der Hauptverwaltung in H.. Der Beteiligte zu 1. ist der gebildete Gesamtbetriebsrat.
Seit einigen Jahren gehört die Beteiligte zu 2. zum Konzern der E.-AG, die ihrerseits der M.-AG zugeordnet ist. Der Sitz der E.-AG ist D.. Zur E.-AG gehören neben der H.-AG die Versicherungsunternehmen D.-AG die V.-AG sowie die D. als Rechtsschutzversicherer.
Nach Inkrafttreten des AGG schlug die Personalleitung der E.-AG vor, eine Beschwerdestelle beim Konzern einzurichten unter der Regie bzw. Führung des E.-AG-Personalleiters, Herrn C. S.. Mit einem entsprechenden Ansinnen trat die E.-AG an den in der E.-AG gebildeten Konzernbetriebsrat heran. Der KBR-Vorsitzende teilte dem Arbeitsdirektor sowie dem Personalleiter mit, dass die Mitbestimmung hierfür nicht bei ihm, sondern bei den in den Unternehmen gebildeten Betriebsratsgremien liegen würde. Gleichzeitig bat der KBR darum, die Mitteilung an die Mitarbeiter/innen zu unterlassen, mit der auf eine Stelle im E.-AG-Konzern zur Behandlung der Beschwerden hingewiesen werde. Am 14. Dezember 2006 wies die Konzernleitung alle Beschäftigten der E.-AG auf die Einrichtung einer zentralen Beschwerdestelle hin. Insoweit wird auf die Anlage ASt. 1 zur Antragsschrift verwiesen.
Mittels Hauspostille aus Heft 4/2006 wurde seitens der E.-AG über die Einrichtung einer „zentralen Beschwerdestelle” informiert. Insoweit wird auf die Anlage ASt. 2 zur Antragsschrift verwiesen.
Unter dem 12. Dezember 2006 wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der E.-AG über die Einrichtung einer Beschwerdestelle informiert. Insoweit wird auf die Anlagen ASt. 3 zur Antragsschrift verwiesen.
Der Antragsteller hat am 25. Januar 2007 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.
Mit einer Mitarbeiterinformation vom 12. Februar 2007 informierten die E.-AG und die zur Holding gehörenden Versicherungen die Mitarbeiter über das AGG und die Einrichtung einer gemeinsamen Beschwerdestelle der verschiedenen Unternehmen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zu Antragserwiderung verwiesen.
Der Antragsteller meint, ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats bestehe nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da es sich um eine Frage der Ordnung im Betrieb handele. Da dem Arbeitgeber nach § 12 Abs. 1 AGG frei stehe, welche Maßnahmen er treffe, handele es sich um ausfüllungsbedürftige Normen, die einen weiten Spielraum zur Verfügung stellen würden. Hierzu gehöre insbesondere auch das Beschwerdeverfahren, wozu insbesondere auch gehöre, wie die Beschwerde behandelt, geprüft und ggf. weitergeleitet werde. Dabei werde auch sicherzustellen sein, wie durch geeignete Vorkehrungen dem Maßregelungsverbot für Beschwerdeführer, -unterstützer und Zeugen gemäß § 16 AGG Rechnung getragen werde. Für das Beschwerdeverfahren wesentlich sei auch die Frage, wo und unter welcher Führung und welchen Strukturen eine Beschwerdestelle eingerichtet werde.
Der Antragsteller beantragt,
- Herrn M. B., Präsident des Landesarbeitgerichts Bremen, als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG sowie über die Errichtung und Bestellung einer Beschwerdestelle einzusetzen;
- die Zahl der Beisitzer pro Betriebspartei auf drei festzusetzen.
Die Beteiligte zu 2. beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin, die Einrichtung der Beschwerdestelle auf Unternehmensebene sei als schlichter Gesetzesvollzug zu sehen. Mit Ausnahme der Verpflichtung, die Beschwerdestelle gemäß § 12 Abs. 5 AGG bekannt zu machen, treffe die Beteiligte zu 2. keine weiteren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Beschwerdestelle. Nach dem AGG sei die Beteiligte zu 2. nicht verpflichtet, ein Beschwerdeverfahren zu regeln.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 2 ZPO auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag des Antragstellers ist unbegründet.
1. Nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG hat das Arbeitsgericht den Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu bestellen, wenn zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber hierüber keine Einigung erzielt werden kann. Wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle können derartige Anträge gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist die Einigungsstelle aber nur dann, wenn auf den zur Begründung des Antrags vorgetragenen Sachverhalt für das Geri...