Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 EUR zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 41 % und die Beklagte zu 59 %.
4. Der Streitwert wird auf 10.250,00 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche.
Die Klägerin, ihrem biologischen Geschlecht nach ein Mann, betreute ab 2020 gemeinsam mit der Beklagten die Sanierung eines Hauses der Kundin … in …. Die Klägerin war dabei als selbständige Handwerkerin für den Bereich Elektrotechnik verantwortlich, die Beklagte wurde mit den Gewerken Heizung und Sanitär beauftragt. Am 10.01.2021 veröffentlichte die Beklagte im Internet eine Stellenanzeige, in der es heißt:
„Wir suchen coole Typen – Anlagenmechaniker – Bauhelfer …”
Hierauf bewarb sich die Klägerin am 04.02.2021 per E-Mail. Darin heißt es:
„Bezugnehmend zu der Stellenausschreibung auf Ihrer Homepage möchte ich mich um eine Stelle bei Ihnen bewerben. Meine Tätigkeit als Elektrotechnikerin übe ich seit 2000 überwiegend nebenberuflich aus, so dass ich eine Festanstellung suche. Wie Sie meinem Lebenslauf entnehmen können, bin ich gelernte Mess- und Regelmechanikerin. In der Ausbildung habe ich neben der elektrotechnischen Ausbildung auch eine mechanische Ausbildung genossen … Als Ausbilderin war ich auch mit der Ausbildung von Mechatronikern vertraut … Anlagentechnik und gerade Wärmepumpen interessieren mich sehr und aufgrund Ihrer Tätigkeit in diesem Bereich kann ich Sie gut unterstützen. Grundkenntnisse bei der Wärme- und Leistungsberechnung habe ich auch, sodass ich Sie in diesem Bereich ebenfalls unterstützen kann. In 2015 habe ich ein Seminar zum Hydraulischen Abgleich besuch. Aufgrund meiner Konzession beim EVU haben Sie darüber hinaus die Möglichkeit „alles aus einer Hand” anbieten zu können.
Freundliche Grüße
Frau Markus …”
Der E-Mail waren verschiedene weitere Bewerbungsunterlagen beigefügt. Der Geschäftsführer der Beklagten leitete die Bewerbung noch am selben Tage an die gemeinsame Kundin … per Whats-App weiter, versehen mit der Anmerkung „Was läuft da nur falsch” sowie einem Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln. Im weiteren Verlauf kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Unstimmigkeiten auf der Baustelle, die Mitte September eskalierten. Mit ihrer am 07.10.2021 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Alters- und sexueller Diskriminierung sowie wegen der Weitergabe ihrer Bewerbung an Dritte.
Die Klägerin sieht sich durch die Stellenausschreibung der Beklagten wegen ihres Alters und ihrer sexuellen Identität diskriminiert. Hierzu vertritt sie die Ansicht, in der Wendung „coole Typen” komme zum Ausdruck, dass die Beklagte lediglich junges Personal suche. So beschäftige sie denn auch ausschließlich junge Arbeitnehmer (und zwar sämtlich Männer). Die Verwendung lediglich der maskulinen Form – Typen, Anlagenmechaniker und Bauhelfer – zeige, dass sie ihre Anzeige ausschließlich an Männer gerichtet habe und Nichtmännern, also Personen weiblichen oder diversen Geschlechts, gegenüber ablehnend eingestellt sei. Obgleich sie die biologischen Geschlechtsmerkmale eines Mannes aufweise, fühle sie sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig, was ein vom Landgericht Köln eingeholtes Gutachten bestätige. Daher werde sie durch die Stellenanzeige diskriminiert. Hinzu komme, dass der Geschäftsführer der Beklagten sie am 16.09.2021 als Wichser, dummer Pisser und Stricher beleidigt habe. Dies seien sexuell geprägte Beleidigungen, die in der männlichen Form verwendet worden seien und sie daher erneut in ihrer sexuellen Identität als Frau diskriminierten. Dafür begehre sie eine Entschädigung in Höhe von 3 Monatsgehältern, wobei der durchschnittliche Jahresverdienst im hier ausgeschriebenen Berufsfeld bei ca. 41.000,– EUR liege. Die Beklagte selbst habe Stellen mit einem Stundenlohn von 22 bzw. 24 EUR ausgeschrieben, was einen noch höheren Betrag ergebe. Zusätzlich begehrt die Klägerin eine Entschädigung dafür, dass die Beklagte ihre Bewerbung an Frau … weitergeleitet habe, noch dazu mit einem abfälligen Kommentar versehen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werden soll, die aber mindestens 10.250,– EUR betragen soll.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die Stellenausschreibung beinhalte keine Altersdiskriminierung, da der Begriff „cool” keinen Bezug zu irgendeinem Alter habe. Das Wort „Typen” beinhalte keine Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der sexuellen Identität, da „Typ” im allgemeinen Sprachgebrauch eine durch bestimmte charakteristische Merkmale gekennzeichnete Kategorie oder Art von Dingen oder Personen oder ein Individuum, das einem bestimmten Menschenschlag (Typus) zuzuordnen sei, beschreibe. Der Begriff sei daher geschlechtsunspezifisch. Zudem sei die Klägerin nicht weiblichen Geschlechts. ...