Leitsatz (redaktionell)
Ein Jugendvertreter hat nach Abschluß seiner Ausbildung gemäß § 78a Abs 2 BetrVG einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis. Will der Arbeitgeber den Jugendvertreter nur in einem Teilzeitarbeitsverhältnis weiterbeschäftigen, so ist es seine Angelegenheit, gemäß § 78a Abs 4 BetrVG analog die Feststellung zu beantragen, daß ein Vollzeitarbeitsverhältnis nicht begründet wird. Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses muß er binnen zwei Wochen einen entsprechenden Teilauflösungsantrag stellen.
Normenkette
Nachgehend
Hessisches LAG (Urteil vom 06.01.1987; Aktenzeichen 7 Sa 1151/86) |
Fundstellen
NZA 1986, 722-723 (LT1-2) |
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