Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücktritt von einer Aufhebungsvereinbarung bzgl. eines Arbeitsvertrages. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses als kausales schuldrechtliches Rechtsgeschäft mit der Verpflichtung zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Abfindung
Normenkette
BGB § 323 Abs. 1; InsO § 20 ff., § 103 ff., § 119
Tenor
1.) Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger eine Willenserklärung des Inhalts abzugeben, dass er mit der Aufhebung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin zum 30.06.2009 und der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einverstanden ist.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 4/10, dem Kläger zu 6/10 auferlegt.
4.) Streitwert: 32.550,60 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, den Anspruch auf Weiterbeschäftigung sowie Zahlungsansprüche.
Der Kläger schloss mit der Firma R., bei der er nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 08.04.1983 als Regionalschulungsleiter zuletzt am Standort T. zu einem Jahresbruttogehalt von ca. 57.000,00 Euro beschäftigt war, am 04./07.12.2008 eine Aufhebungsvereinbarung (Blatt 12-13 der Akte), inhalts derer das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist mit dem 30.06.2009 endet und der Kläger in Anlehnung an den gültigen Sozialplan eine Abfindung im Sinne der §§ 9,10 KSchG in Höhe von 91.952,00 Euro brutto, fällig zum 30.06.2009 erhält. Im Juni 2009 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der R. beantragt. Mit Schreiben vom 01.07.2009 setzte der Kläger der R. unter Rücktrittsandrohung eine Zahlungsfrist bis zum 10.07.2009 und erklärte, nachdem eine Zahlung nicht erfolgte, mit Schreiben vom 21.07.2009 den Rücktritt von der Aufhebungsvereinbarung vom 04./07.12.2008, bot seine Arbeitsleistung an und bat zugleich um Bestätigung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Konditionen. Am 01.09.2009 wurde über das Vermögen der R. durch Beschluss des Amtsgerichts Essen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit der vorliegenden, am 29.07.2009 noch gegen die Insolvenzschuldnerin erhobenen, am 18.09.2009 gegen den Beklagten aufgenommenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien über den 30.06.2009 hinaus sowie seine Weiterbeschäftigung, später hilfsweise die Einverständniserklärung des Beklagten in die Aufhebung der Aufhebungsvereinbarung und die Zahlung seiner Gehälter für die Monate September 2009 bis einschließlich Januar 2010 zzgl. Sonderzahlung 2009.
Er ist der Ansicht, aufgrund des Rücktritts entfalte der Aufhebungsvertrag keinerlei Wirkungen mehr. Das Arbeitsverhältnis dauere über den 30.06.2009 ohne Unterbrechung fort. Die Leistung des Klägers an die Insolvenzschuldnerin, nämlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2009, sei durch den Rücktritt rückgängig gemacht. Jedenfalls aber sei der Beklagte verpflichtet, der Aufhebung des Aufhebungsvertrages seine Zustimmung zu erteilen. Dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits beantragt gewesen sei, stehe dem nicht entgegen. Der Insolvenzverwalter könne sich auch nicht auf das Wahlrecht aus § 103 Insolvenzordnung berufen, denn dies setze voraus, dass ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt sei. Der Kläger habe jedoch mit Abschluss des Aufhebungsvertrages Ende 2008 seinen Teil des Vertrages bereits vollständig erfüllt gehabt, nämlich die Willenserklärung gerichtet auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger beantragt,
- festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 30. Juni 2009 hinaus ein Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 08. April 1983 besteht,
- den Kläger als Regionalschulungsleiter im Sitz im QTC Betriebsteil T. nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 08. April 1983 zu beschäftigen,
festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvertrag vom 04./07.12.2008 durch Rücktritt des Klägers das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 30. Juni 2009 beendet hat.
hilfsweise
den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Kläger eine Willenserklärung des Inhalts abzugeben, dass er mit der Aufhebung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin zum 30. Juni 2009 und der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einverstanden ist,
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2009 4.289,74 Euro brutto abzüglich geleistetem Arbeitslosengeld in Höhe von 1.999,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10. zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für den Monat ...