Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Unterscheidung von Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

 

Orientierungssatz

1. Für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechen insbesondere die folgenden Umstände:

-Vorliegen eines individualisierbaren Leistungserfolges;

-Vergütungsbemessung nach quantitativen Merkmalen;

-Einsatz einer von den Arbeitnehmern des Werkbestellers getrennten Arbeitsgruppe mit eigenem Führungspersonal;

-fehlende Eingliederung der vom Werkunternehmer eingesetzten Arbeitsgruppe in die Organisation des Entleiherbetriebs;

-Zurverfügungstellung von Arbeitskleidung durch den Werkunternehmer;

-Vereinbarung von Gewährleistungspflichten.

2. Macht ein Arbeitnehmer geltend, er sei nicht aufgrund eines Werk-, sondern aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages in einem Drittbetrieb eingesetzt worden, so hat er unter anderem darzulegen, daß er dem Weisungsrecht des Inhabers des Drittbetriebs unterstellt worden ist. Der ihm obliegenden Darlegungslast genügt der Arbeitnehmer nur dann, wenn er im einzelnen vorträgt, um welche Weisungen es sich gehandelt haben soll.

3. Es ist nicht untypisch für einen Werkvertrag, wenn die Vergütung des Werkunternehmers an die jeweilige Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepaßt wird.

4. Die bei dem LArbG Stuttgart unter dem Aktenzeichen 11 Sa 26/89 eingelegte Berufung ist zurückgenommen worden.

 

Normenkette

BGB § 631; AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 445741

EzAÜG, Nr 304 (ST1-3)

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