Tenor
1. Die Kündigungsschutzklage wird abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
3. Streitwert: DM 43.750,–.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung einer fristgerechten Kündigung.
Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma Fanal Elektrik GmbH. Die Gemeinschuldnerin ist ein Unternehmen der Elektronindustrie, das Anfang des Jahres 1999 211 Arbeitnehmer beschäftigte, davon 105 am Standort Wuppertal.
Die Gemeinschuldnerin hat am 16.03.1999 Insolvenzantrag gestellt.
Der am 29.05.1939 geborene Kläger ist promovierter Physiker. Er ist seit dem 01.11.1994 im Betrieb der Gemeinschuldnerin zuletzt als Leiter Marketing und Vertrieb zu einer Jahresvergütung von 175.000,– DM beschäftigt gewesen.
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 25.06. zum 30.09.1999 gekündigt.
Er begründet die Kündigung wie folgt:
Der Umsatz der Beklagten sei von 1996 bis 1998 um ca. 8,7 Millionen DM bzw. um 14,5 % gesunken. Bis zum Bilanzstichtag, dem 30.11.1998 seien Bilanzverluste in Höhe von 19,7 Millionen DM aufgelaufen. Das Eigenkapital der Gemeinschuldnerin sei 1998 vollständig aufgezehrt worden. Nach dem Insolvenzantrag habe das Unternehmen nur durch Aufnahme eines Massedarlehns weitergeführt werden können. Die Banken hätten Rationalisierungen verlangt, wobei insbesondere die Organisationsstruktur des Unternehmens beklagt worden sei, die immer noch der eines Konzerns aus wirtschaftlich stärkeren Zeiten und, einer Beschäftigungsstärke von 2.000 Mitarbeitern entsprochen habe.
Er habe als vorläufiger Insolvenzverwalter die verantwortlichen Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin Anfang April 1999 beauftragt, den Betrieb im Personalbereich zu rationalisieren, um der rückläufigen Auftragslage und den Verlusten Rechnung zu tragen. Ein von einer Belegschaftsinitiative beauftragter Unternehmensberater und er seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gemeinschuldnerin zu viele Hierarchieebenen habe und einen zu großen Verwaltungsaufwand treibe. Die Zahl der Mitarbeiter in der Verwaltung habe in keinem vernünftigen Verhältnis zu der Anzahl der Mitarbeiter in der Produktion gestanden.
Er habe sich daher entschlossen, nach der Entlassung der Geschäftsführer die Ebene zu streichen, die direkt unter den Geschäftsführern angesiedelt gewesen sei. Deren Funktionen seien der Abteilungsleiter-Ebene zugewiesen worden. Diese sei dafür mit mehr Kompetenzen ausgestattet worden. Zur Entlassung des Klägers habe er sich entschlossen, weil ein kleines mittelständisches Unternehmen üblicherweise lediglich die Position des Vertriebsleiters habe und keinen gesonderten Marketing-Leiter. Die Funktion des Vertriebsleiters habe nunmehr Herr Schmidt übernommen, dem als Untergebenen des Klägers die eigentliche Vertriebsleitung oblegen haben. Für diesen Posten sei Herr Schmidt besser geeignet als der Kläger.
Der Kläger meint, er sei kein leitender Angestellter gewesen. Die Kündigung sei schon deshalb nichtig, weil der Beklagte den Betriebsrat nicht angehört habe.
Die Kündigung sei auch nicht betriebsbedingt, da sein Arbeitsplatz nicht weggefallen sei. Er sei fachlich für die Vertriebsleitung besser geeignet als der Arbeitnehmer Schmidt.
Der Beklagte habe keine Hierarchie-Ebene gestrichen. Von 7 Mitarbeitern der Ebene unter den Geschäftsführern seien lediglich zwei Arbeitnehmer entlassen worden.
Die Wirksamkeit der Kündigung scheitere auch daran, dass der Beklagte nicht geprüft habe, ob der Kläger in anderen Konzernunternehmen weiterbeschäftigt werden könne.
Wegen des Vortrages der Parteien im einzelnen, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Es mußte gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil ergehen, da der Rechtsstreit bezüglich der Zahlungsansprüche noch nicht entscheidungsreif ist.
2. a)
Die Kündigungsschutzklage des Klägers ist unbegründet.
Die Kündigung ist nicht gemäß § 102 1 Satz 2 BetrVG rechtsunwirksam, da der Kläger leitender Angestellter gem. § 5 III BetrVG war. Der Kläger hatte Prokura (§ 5 III Nr. 2 BetrVG). Als Marketing- und Vertriebsleiter nahm der Kläger Aufgaben war, die für den Bestand und die Entwicklung der Gemeinschuldnerin von großer Bedeutung waren und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzte. Der Kläger hat dabei auch entweder die zu treffenden Entscheidungen maßgeblich beeinflußt oder sie sogar selbst getroffen (§ 5 III Nr. 3 BetrVG). Aus § 5 IV Nr. 1, 2 u. 3 BetrVG folgt zusätzlich, dass der Kläger „im Zweifel” leitender Angestellter war, da er bei der letzten Betriebsratswahl als solcher angesehen worden ist, da er einer Leitungsebene angehörte, auf der im Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind und da er ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhielt, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen der Gemeinschuldnerin üblich war.
b)
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da sich die Kammer der Auffassung des Beklagten anschließt, dass der Kläger gem. § 113 II InsO mit dem Einwand, der Betriebsrat hätte bei der En...